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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Stille Reserven

Stille Reserven oder stille Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals eines Unternehmens, die in der Bilanz für Außenstehende nicht oder nur schwer erkennbar sind. Stille Reserven entstehen entweder durch Unterbewertung von Aktiva oder durch Überbewertung von Passiva. Sie sind also auf beiden Seiten der Bilanz zu finden. Stille Reserven erhöhen den Wert eines Unternehmens über den Wert hinaus, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich ist. Steuerlich bedeuten Stille Reserven eine zeitweise Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Der Begriff der stillen Reserven oder der stillen Rücklagen gehört zu den umstrittensten Bereichen der Bilanzierung, Rechnungslegung und Besteuerung von Unternehmen. Stille Reserven sind neben dem Grund- oder Stammkapital, den Rücklagen sowie dem Gewinn oder Verlust Teile des Eigenkapitals eines Unternehmens. Ihre Existenz ist aus der Bilanz nicht ersichtlich. Sie können sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite der Bilanz entstehen, also sowohl beim Vermögen wie bei den Verbindlichkeiten. Durch die Bildung von stillen Reserven kann das Unternehmen seinen ausgewiesenen Gewinn und damit auch seine Steuerschulden reduzieren. Deshalb werden die Bilanzierungsmethoden von den Steuerbehörden sorgfältig geprüft.

Prinzipiell können stille Reserven entweder durch Überbewertung von Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz oder durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen auf der Aktivseite entstehen. Allgemein lässt sich sagen, dass stille Reserven die Differenz zwischen dem von dem Unternehmen in seiner Bilanz ausgewiesenen Nettovermögen ( Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten) und dem tatsächlichen Nettovermögen bei Bewertung von Vermögen und Verbindlichkeiten zu Marktpreisen angibt. Durch eine Unterbewertung von Vermögensgegenständen (wie beispielsweise Immobilien, Patente, Maschinen, Waren, Rohstoffen oder auch Wertpapieren und Forderungen) wird der Besitz des Unternehmens nach außen zu niedrig ausgewiesen. Ein zu niedriger Ausweis des Vermögens bewirkt automatisch auch einen geringeren Gewinnausweis. Ebenso bewirkt ein zu hoher Ausweis von Verbindlichkeiten wie beispielsweise Schulden oder Rückstellungen einen zu niedrigen Gewinnausweis.

Durch die Bildung von stillen Reserven kann das Unternehmen seine steuerliche Bemessungsgrundlage verringern. Hierdurch sind Steuerersparnisse bei der Vermögenssteuer, Körperschaftssteuer bzw. Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer möglich. Diese Steuerersparnisse sind aber in der Regel nicht dauerhaft, sondern werden bei der Auflösung der stillen Reserven wieder rückgängig gemacht. Es handelt sich also nur um eine Steuerstundung.

Zur Auflösung oder Aufdeckung von stillen Reserven kommt es beispielsweise, wenn das Unternehmen Teile seines Anlagevermögens zum "Marktpreis" verkauft. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Betrag, der in der Bilanz ausgewiesen war, wird dann als "sonstiger betrieblicher Ertrag" verbucht und erhöht so den Jahresgewinn. Es kommt gleichzeitig zu einer erhöhten Steuerzahlung. Ebenso kommt es zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, wenn das Unternehmen eine zu hoch angesetzte Rücklage (beispielsweise zur Begleichung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder für mögliche Schadenersatzforderungen) bei Fälligkeit der Zahlung auflöst. Die Differenz zwischen Rücklage und tatsächlicher Verbindlichkeit wird ebenfalls als "sonstiger betrieblicher Ertrag" verbucht und erhöht den Gewinn.

Die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden, kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht sehr unterschiedlich beurteilt werden. Hauptkritikpunkt ist, dass die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens aus dem Jahresabschluss nicht mehr klar ersichtlich ist.

Durch die Bildung von stillen Reserven wird der Gewinn und das Vermögen des Unternehmens geringer ausgewiesen als tatsächlich vorhanden. Dadurch wird die Gewinnausschüttungsmöglichkeit an die Anteilseigner geringer. Auf der anderen Seite schützt die Bildung von stillen Reserven aber auch die Gläubiger des Unternehmens (z.B. Banken und andere Kreditgeber), weil geringere Teile des Vermögens aus dem Unternehmen abfließen und somit die Haftungsbasis höher bleibt.

Die Auflösung von stillen Reserven kann ebenfalls die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für externe Betrachter verschleiern. So kann die Geschäftsleitung in wirtschaftlich schlechten Zeiten stille Reserven auflösen und damit den Gewinn des Unternehmens optisch erhöhen. Es wird eine Rentabilität vorgetäuscht, die in Wirklichkeit so nicht besteht. Dies kann dazu führen, dass die wirtschaftliche Lage, die aus dem Jahresabschluss ersichtlich ist, nicht dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entspricht. Auf der anderen Seite helfen stille Reserven dem Unternehmen aber auch, in schlechten Zeiten zu überleben.

Man muss also bei der Beurteilung immer hinterfragen, ob die stillen Reserven aus kaufmännisch sinnvollen Gründen gebildet oder aufgelöst wurden oder sie der Manipulation dienten. In der Praxis ist eine solche Differenzierung für den externen Betrachter aber häufig kaum möglich.

Entstehen durch eine bilanzielle Unterbewertung der Aktiva (z.B. Vermögensgegenstände) oder eine Überbewertung der Passiva (z.B. Verbindlichkeiten). Sie stellen die Differenz des ausgewiesenen Buchwertes des Eigenkapitals und des realen Wertes des Eigenkapitals dar. Dieser Teil des Eigenkapitals ist nicht in der Bilanz ausgewiesen und schmälert somit den zu versteuernden Gewinn. Stille Reserven entstehen auf Grund von Schätzfehlern, willkürlicher Bildung, oder einfach durch die Ausnutzung steuerrechtlicher Ermessensspielräume. Die Bildung stiller Reserven hat nicht nur einen Sicherheitsaspekt, sie eröffnet dem Unternehmen auch zusätzlichen Finanzierungsspielraum. Stille Reserven sind aus der veröffentlichten Bilanz nicht ersichtlich. Bei einem börsennotierten Unternehmen werden sie erst bei einer Übernahme oder seiner Liquidation kursrelevant. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die in der Bilanz zu niedrig bewertet wurden, entspricht einer Auflösung der stillen Reserven. Dabei ist der zusätzliche Gewinn beim Verkauf steuerpflichtig.



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stille Reserven nach §340 HGB
 
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