stille Reservearten
I. Hinbl. a. ihren Charakter und die Art ihrer Entstehung und Auflösung 2 Gruppen stiller Reserven: erzwungene Bewertungsreserven und freiwillige Globalreserven. Bewertungsreserven (Zwangsreserven) entstehen zwangsläufig durch Beachtung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften, nämlich der Ansatz der Vermögenswerte zum Anschaffungs- oder Niederstwert als Bewertungsobergrenze. Steigt der Wiederbeschaffungswert bis zum Bilanzstichtag über die Bewertungsobergrenze, besteht in Höhe der Differenz eine erzwungene stille Reserve, da nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen. Globalreserven (freiwillige Reserven), die das eigentliche Ausgleichspotenzial für die Ergebnisregulierung der Banken darstellen, ergeben sich aus der Beachtung des Vorsichtsprinzips auf Grund der Ungewissheit von Schätzungen sowie eingeräumter Wahlrechte für Bilanzierung, Bewertungsverfahren und Wertansätze. Innerhalb der Ermessensreserven sind es primär die nach § 340 HGB (hier insb. § 340f. HGB) gebildeten stillen Reserven, die die Hauptdispositionsmasse im Rahmen der Bilanzpolitik bilden.
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