Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
Unternehmen, die weder Institute i. S. des KWG noch Finanzunternehmen i. S. des KWG sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind (§1 III c KWG). Im Hinblick auf das Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals i. S. des KWG können sie zu einer Institutsgruppe i. S. des KWG (§10 a II) oder einer Finanzholding-Gruppe i. S. des KWG (§10 a III KWG) gehören. Keine Institutsgruppe besteht jedoch, wenn einem Kreditinstitut i. S. des KWG ausschließlich U.m.b.H. nachgeordnet sind. Dasselbe gilt bei Großkrediten (§13 b II KWG).
Bei Transformation der EU-Konsolidierungsrichtlinie ist dieser Begriff in deutsches Recht übernommen worden. Gem. § 1 Abs. 3b KWG Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben o. a. Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind.
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