Finanzholdinggruppe
Liegt nach KWG vor, wenn einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland Unternehmen nachgeordnet sind, von denen mind. 1 Einlagenkreditinstitut oder 1 Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholdinggesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholdinggesellschaft ist ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen oder einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat als Tochterunternehmen nachgeordnet. Hat die Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat, besteht eine Finanzholdinggruppe, wenn der Finanzholdinggesellschaft mind. ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder Einlagenkreditinstitut noch Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholdinggesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut und jedes andere als Tochterunternehmen nachgeordnete Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt massgeblich. Bei einer Finanzholdinggruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, bestimmt die BaFin das übergeordnete Unternehmen. Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mind. 20% der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft ist. Dies gilt entspr. für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. KAG gelten nicht als nachgeordnete Unternehmen.
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