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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesverbände der Krankenkassen

In der Gesundheitswirtschaft: Federal Associations of Health Insurance Funds Die einzelnen Kassenarten bilden über ihre Landesverbände bzw. die Einzelkassen jeweils einen Bundesverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts: Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der Betriebskrankenkassen (BKK), der Innungskrankenkassen (IKK) und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK). Die gleiche Funktion erfüllen für die Ersatzkassen die Verbände der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) und der Arbeiter-Ersatzkassen (AEV) sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Krankenversicherung. Per Gesetz übernehmen sie Steuerungsaufgaben im Zusammenwirken mit den Verbänden der Leistungserbringer (z.Bundesverbände der Krankenkassen Kassen[zahn]ärztliche Bundesvereinigung), insbesondere bei der Leistungserbringung (durch Abschluss der Bundesmantelverträge), über den Gemeinsamen Bundesausschuss, im Krankenhauswesen und bei der Qualitätssicherung und der Gesundheitsvorsorge. Zudem unterstützen sie die Bundespolitik bei Gesetzgebungsverfahren. Aufgabe innerhalb des Verbandswesens ist z.Bundesverbände der Krankenkassen die kassenarteninterne Finanzhilfe (finanziellle Hilfe in besonderen Notlagen, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entschuldung). In den Feldern Vergütung, Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation und Erprobung können sie für ihre Mitgliedsverbände und -kassen bindende Grundsatzentscheidungen treffen und durch Information und Beratung unterstützen. Nach dem GKVWettbewerbsstärkungsgesetz(GKV-WSG) übernimmt der noch zu gründende Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. August 2008 die nicht wettbewerblichen Aufgaben der Bundesverbände. Da die noch verbleibenden Aufgaben nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfordern, sieht das GKV-WSG eine Umwandlung des AOK-, BKK- und IKK-Bundesverbandes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften bürgerlichen Rechts vor. Gesellschafter sind die jeweiligen Mitglieder des Bundesverbandes. Ihnen steht es frei über den Fortgang der Gesellschaft und ihre Gestaltung zu entscheiden. Die Rechtsnachfolge des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen ab dem 1. Januar 2009 wird noch einer Regelung zugeführt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nimmt ab dem 1. Januar 2009 nur noch die Aufgaben eines Landesverbands war. §§ 212, 217, 217 a SGB V



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