Kassenarteninterne Finanzhilfe
In der Gesundheitswirtschaft:
financial aid within one sickness fund systemBesondere finanzielle Belastungen können innerhalb einer Kassenart in zwei Fällen intern ausgeglichen werden:
Finanzausgleich der Krankenkassen für aufwändige Leistungsfälle (§ 265 SGB V): Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer Satzung einen Finanzausgleich festlegen, mit dem Unterschiede in der Kostenbelastung u.a. für aufwändige Leistungsfälle innerhalb einer Kassenart ausgeglichen werden. Die Hilfen werden durch eine Umlage aller Verbandsmitglieder finanziert und können als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden.
Finanzielle Hilfe in besonderen Notlagen, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entschuldung (§ 265 a SGB V):
Die Bundesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen haben in ihren Satzungen Bestimmungen über finanzielle Hilfenin besonderen Notlagen einer Kasse ihrer Kassenart oder zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit oderzur Sicherstellung der Entschuldung vorzusehen.Die Hilfen können als Darlehen gewährt und befristet werden. Sie sollen mit Auflagen versehen sein, die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
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