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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ersatzkassen

Es gibt in Deutschland vier Krankenkassenarten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Innungskrankenkassen (IKK) und eben die Ersatzkassen. Dazu kommt die private Krankenversicherung (PKV).

Das GKV-System ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Heute sind rund 90 Prozent der Bevölkerung über eine der rund 420 verschiedenen Krankenkassen gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 1883 wurde der allgemeine Krankenversicherungszwang für bestimmte Personengruppen eingeführt. So auch für diejenigen, die bis dahin einer freien gewerblichen Unterstützungskasse angehörten. Kraft Gesetz sollten sie samt ihrer Selbsthilfeeinrichtung in die Pflichtkasse überführt werden. Hiermit konnten sich viele Berufssparten nicht anfreunden, weil sie bislang auch ohne gesetzlichen Druck eine eigenständige Krankheitsvorsorge mit Erfolg betrieben hatten. Um der ungeliebten Zwangsmitgliedschaft in der Pflichtkasse zu entfliehen, nutzten sie den Schlupfwinkel, den das Bismarck\'sche Krankenversicherungsgesetz ließ: Arbeiter, die offiziell Mitglieder in einer "eingeschriebenen" Hilfskrankenkasse waren, konnten sich vom Joch der gesetzlich verordneten Mitgliedschaft befreien. Daher auch das positive Image der "Ersatzkassen" - Ersatz zur Pflichtkasse.

Mitgliedschaft

Grundsätzlich sind alle Bürger Zwangsmitglieder in der GKV. Allerdings besteht zwischen den einzelnen Krankenkassen ein Wahlrecht, und es gibt verschiedene Formen der Mitgliedschaft. Wer mehr als eine bestimmte Summe verdient oder Selbstständiger ist, gehört zur Gruppe der freiwillig Versicherten. Für alle anderen gilt die Pflichtversicherung. Einen Ausschluss aus medizinischen oder finanziellen Gründen gibt es grundsätzlich nicht. Im Gegensatz zu privaten Krankenversicherungen dürfen die gesetzlichen Krankenkassen niemandem die Mitgliedschaft verweigern, soweit man alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen bilden eine Solidargemeinschaft. Dabei ist es beispielsweise gleichgültig, ob jemand bei der Antragstellung gesund oder bereits krank ist, ein höheres gesundheitliches Risiko hat, jung oder alt ist oder Familie hat oder nicht. Auf die Beitragshöhe wirken sich diese Faktoren - anderes als in der PKV - nicht aus. Auch auf den Umfang der im Einzelfall benötigten medizinischen Leistungen hat die Höhe der zu zahlenden Beiträge keine Auswirkungen. Zum System der solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung gehört auch die beitragsfreie Familienversicherung von Ehegatten und Kindern, soweit diese nicht selbst erwerbstätig sind.

Leistungen

Um diese Solidargemeinschaft jedoch nicht zu überfordern, müssen die Versicherten bestimmte Leistungen selbst tragen oder sich an bestimmten Kosten beteiligen. Je nach der finanziellen Situation des einzelnen Versicherten kann man allerdings auf Antrag von notwendigen Zuzahlungen ganz oder teilweise befreit werden. Als Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse hat man (über die Vermittlung des Hausarztes) grundsätzlich die freie Arzt- und Krankenhauswahl. Bei Streitigkeiten steht jedem Mitglied der Rechtsweg offen. Das heißt, dass jeder gegen Bescheide der Krankenkasse Widerspruch einlegen kann. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann der Versicherte Klage vor dem Sozialgericht erheben. Gegen Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nicht vollständig abdecken (etwa Zahnersatz), kann man sich mittels privater Zusatzversicherungen absichern.

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