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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Familienversicherung

In der Gesundheitswirtschaft: Bezeichnung für die kostenfreie Mitversicherung der Familienmitglieder von GKV-Mitgliedern. Kostenfrei ist die Mitversicherung jedoch nur, wenn das jeweilige Familienmitglied kein eigenes oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat. Mitte 2005 betrug die Zahl der GKV-Mitglieder insgesamt rund 50,2 Millionen, die der mitversicherten Familienangehörigen 20,3 Millionen. Die Zahl der GKV-Versicherten betrug damit knapp 70,5 Millionen. In der Gesundheitswirtschaft: dependents\' co-insurance In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Versicherungsschutz von Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder) der Mitglieder einer Krankenkasse als eigene Versicherungsform ausgestaltet: Als Folge des Solidaritätsprinzips sind die Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. So müssen sie z.B. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weitere Voraussetzungen knüpfen an die Schutzbedürftigkeit an: So dürfen die Familienangehörigen mit ihrem monatlichen Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze (2007: monatlich 350 Euro/geringfügig Beschäftigte 400 Euro) nicht überschreiten. Sie dürfen keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit sein. Auch geht eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung einer Familienversicherung vor. Ist ein Elternteil nicht in der GKV versichert und überschreitet sein Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze (2007: monatlich grundsätzlich 3.975 Euro) sowie das Einkommen des GKV-Versicherten, ist eine Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Für Kinder gelten bestimmte Altersgrenzen, die z.B. durch Schulausbildung verlängert werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder familienversichert sein. Erleichterte Voraussetzungen gelten seit März 2005 für Kinder familienversicherter Kinder (Enkel). § 10 SGB V



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