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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Altersgrenzen

Unter Altersgrenzen versteht man den Zeitpunkt, an dem jemand ein bestimmtes Lebensalter überschreitet. Oft beginnen oder enden dann Rechte, Verpflichtungen oder Ansprüche. Altersgrenzen gibt es beispielsweise im Arbeits-, Steuer-, Versicherungs- oder Rentenrecht aber auch im Verkehrsrecht, im Wahlrecht oder bei der Wehrpflicht und für den Führerscheinerwerb. Auch der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit kann an Altersgrenzen gebunden sein. Besonders wichtig sind die Altersgrenzen in der sozialen Alterssicherung. Denn wann Berufstätige in den Ruhestand gehen können, ohne dass ihre spätere Rente gekürzt wird, hängt von den jeweils geltenden Altersgrenzen ab.

Es gibt obere und untere Altersgrenzen. So kann nach dem Straßenverkehrsrecht die Möglichkeit zum Erwerb der verschiedenen Arten von Führerscheinen vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig gemacht werden. Ähnliches gilt für die mit der Volljährigkeit verbundenen Rechte und Pflichten sowie für das aktive und passive Wahlrecht. Auch beim Abschluss privater Lebens- oder Krankenversicherungen gibt es Altersgrenzen, die für den Eintritt in eine bestimmte Versicherung oder die Tarifgestaltung und die Höhe der Beiträge von Bedeutung sind.

Seit 2000 ist die Altersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Altersrente für Männer und Frauen gleichermaßen erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Da früher für Frauen das niedrigere Renteneintrittsalter von 60 Jahren galt, gibt es allerdings für alle vor 1944 geborenen Frauen Übergangsregelungen. Sie können nach Erfüllung der sonstigen Bedingungen weiterhin ab 60 in Rente gehen, müssen dafür aber für jeden Monat, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlt, einen Abschlag von 0,3 Prozent (dauerhaft) hinnehmen. Da viele Faktoren die spätere Rente beeinflussen, muss die genaue Höhe aber immer individuell berechnet werden. Auch die verschiedenen Möglichkeiten eines gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Vorruhestandes führen zu unterschiedlich hohen Rentenbeträgen.

Nach dem Beamtenrecht ist die Altersgrenze das Lebensjahr, nach dessen Vollendung ein Beamter kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt und seine Pension (das Ruhegehalt) bezieht. Das ist ebenfalls spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres der Fall. Daraus wurde früher abgeleitet, dass auch in der privaten Wirtschaft bei Arbeitern und Angestellten die Vollendung des 65. Lebensjahres ein wichtiges Datum für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist. Bei Männern konnte früher spätestens bei Erreichen dieses Lebensalters (bei Frauen früher mit Vollendung des 60. Lebensjahres) die Zahlung einer Altersrente beantragt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben waren. Von dieser starren Altersgrenze gibt es allerdings zahlreiche Abweichungen - zum Beispiel bei Inanspruchnahme des Vorruhestands oder der "Altersrente nach Arbeitslosigkeit". Bei der Altersrente haben verschiedene gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen dazu geführt, dass schon während der neunziger Jahre nur noch eine Minderheit der Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Obergrenzen am Berufsleben teilnahm. Neben dem vorgezogenen Ruhestand gibt es auch verschiedene Möglichkeiten, den Übergang in den Ruhestand - beispielsweise durch Altersteilzeit und Teilrente - flexibel zu gestalten.

Langfristig erscheint es aber notwendig, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Altergrenzen schrittweise wieder anzuheben, um der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Geringere Geburtenraten und längere Lebenserwartung führen dazu, dass der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung zu- und der Prozentsatz der Jüngeren abnimmt.

Allerdings endet nicht jedes Arbeitsverhältnis automatisch spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder dem Tag, an dem ein Arbeitnehmer die Zahlung einer Altersrente beanspruchen kann. Es gibt kein Gesetz, dass einen solchen Automatismus herbeiführt. Deshalb muss ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entweder durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorgesehen sein oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vollendung des 65. Lebensjahres oder "Alter" an sich kein ausreichender Grund zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Das wäre nur dann der Fall, wenn die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit so nachgelassen hat, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Ein normaler, altersbedingter Rückgang der Leistungsfähigkeit kann allerdings vom Arbeitgeber allein nicht als Grund zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angeführt werden.

Seit dem Rentenreformgesetz von 1992 ist auch gesetzlich festgelegt, dass mit Erreichen des Rentenalters nicht zwangsläufig ein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verbunden sein muss. Die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente kann es Arbeitnehmern erleichtern, sowohl vor als auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Da der Grundsatz "keine Kündigung wegen Alter" häufig missbraucht wurde, um entweder weiter zu arbeiten, obwohl die körperlichen und geistigen Kräfte nachließen oder in ein Ausscheiden nur gegen eine hohe Abfindung einzuwilligen, hat der Gesetzgeber die ursprüngliche Regelung jedoch wieder eingeschränkt.

Wenn ein Arbeitnehmer die Vereinbarung einer Altersgrenze nicht ausdrücklich bestätigt, ist sie unwirksam. Somit ist auch eine Kündigung wegen Alters grundsätzlich nicht möglich. Wenn der Arbeitsvertrag und eine Betriebsvereinbarung unterschiedliche Regelungen enthalten, ist die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung wirksam. Entsprechendes gilt für Altersgrenzen, die in Tarifverträgen niedergelegt sind.



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