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Abfindung
Durch eine Abfindung soll ein Vertragspartner dafür entschädigt werden, dass er vorzeitig aus einem Vertragsverhältnis ausscheidet oder auf bestimmte Rechte verzichtet, die ihm aus diesem Vertrag zustehen. Es handelt sich also um die - in der Regel - finanzielle Abgeltung bestehender Rechte und Ansprüche. Die Auflösung eines Vertrages unter Zahlung einer Abfindung kann sich auf die Auflösung eines Miet- oder Kreditvertrages, auf Urheberrechte oder andere Nutzungen beziehen und ist besonders häufig im Arbeitsrecht. Um Arbeitnehmer vor einem unerwarteten Verlust des Arbeitsplatzes und damit ihres Einkommens zu schützen, wurde ein umfangreiches gesetzliches und tarifvertraglich abgesichertes Kündigungsschutzrecht entwickelt. Für den Arbeitgeber können sich daraus erhebliche Verzögerungen ergeben, wenn er sich vorzeitig von Mitarbeitern trennen will, für die er keine ausreichende Verwendung mehr hat oder mit denen er aus Gründen unzufrieden ist, die für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen. Möchte er sich dennoch aus betrieblichen oder persönlichen Gründen von einem oder mehreren Arbeitnehmern trennen, bietet der Betrieb ihnen oftmals eine Abfindung für den Fall an, dass die Mitarbeiter freiwillig aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden, also einen Aufhebungsvertrag in Bezug auf des Arbeitsverhältnis akzeptieren. Es ist zwar zulässig, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet, damit sich dieser mit dem angebotenen Aufhebungsvertrag einverstanden erklärt. Die Rechtsprechung stellt allerdings strenge Anforderungen an die Gestaltung eines Aufhebungsvertrages. Der Arbeitnehmer soll davor geschützt werden, unüberlegt oder gar unter Druck und oft in Unkenntnis seiner Rechtsposition und der geltenden Kündigungsschutzvorschriften seinen Arbeitsplatz aufzugeben. Hinzu kommt, dass die Annahme eines Aufhebungsvertrages und der damit verbundenen Abfindung ohne Einhaltung der bestehenden Kündigungsschutzvorschriften dazu führen kann, dass die betroffenen Arbeitnehmer erhebliche Nachteile beim Arbeitslosengeld hinnehmen müssen. So wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Zahlung einer Abfindung ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber beendet worden ist. Dann kann der Arbeitnehmer zeitweise vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden. Zu beachten sind auch steuerliche Folgen. Denn Abfindungen unterliegen zumindest teilweise der Einkommensteuer. Sozialabgaben müssen von einer Abfindung dagegen nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung wird - soweit kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde - erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
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Weitere Begriffe : Jugendforschung | habit | Zinsfuss | ||||||||||||||||||||||||||||
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