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Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsvertrag muss nicht einseitig durch Kündigung beendet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auch einigen und einen Aufhebungsvertrag abschließen. Im Gesetz wird dafür keine Form vorgeschrieben. Der Aufhebungsvertrag birgt für den Arbeitnehmer Gefahren. Auch wenn das Gesetz für einen Aufhebungsvertrag keine Form vorsieht, kann in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungenen oder im Arbeitsvertrag vorgesehen werden, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden muss. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag birgt aufgrund der mangelnden Beweismöglichkeiten Gefahren für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben kann. Arbeitnehmer dagegen werden in der Regel vom Arbeitsamt für drei Monate für das Arbeitslosengeld gesperrt. Der Aufhebungsvertrag darf nicht mit der Abwicklungsvereinbarung verwechselt werden.
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Weitere Begriffe : Regelung - Steuerung | Sprachgebrauch, restriktiver | Verwertungskonsortium | ||||||||||||||||||||||||||||
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