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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitsrecht

Unter dem Begriff Arbeitsrecht wird die große Zahl der Gesetze und der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zusammengefasst, die sich mit dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie deren Koalitionen beschäftigen. Die Regeln für die Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverband werden deshalb auch "kollektives Arbeitsrecht" genannt. Dazu gehören auch die Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat.

Sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht geht es um die rechtlichen Regeln, die sich mit der unselbständigen Arbeit befassen. Darunter werden alle Tätigkeiten verstanden, die von Personen ausgeübt werden, die in die Organisation eines Betriebes eingegliedert sind und bei ihrer Arbeit an Weisungen hinsichtlich der Art der Ausführung, des Ortes und der Zeit gebunden sind - also der Arbeitnehmer.

Für das Arbeitsrecht gibt es im Gegensatz zum Sozialrecht noch keine Zusammenfassung wie das Sozialgesetzbuch. Das Arbeitsrecht ist daher auf viele einzelne Gesetze verteilt. Die Gerichte müssen daher oft mit ihren Entscheidungen Gesetzeslücken schließen.

Viele der heute geltenden Grundsätze sind daher außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens durch Gerichte entwickelt worden (Richterrecht) oder durch Gewohnheitsrecht entstanden. Dies gilt insbesondere für das Recht der Verbände und das Arbeitskampfrecht. Hinzu kommen die durch Tarifvertrag festgelegten Rechte der Arbeitnehmer. Deshalb wird auch von "Rechtszersplitterung" gesprochen. Dennoch ist das Arbeitsrecht zu einer eigenständigen Disziplin innerhalb der Rechtswissenschaft geworden; es gibt auch eine besondere Gerichtsbarkeit in Form der Arbeitsgerichte (siehe dort).

Die wichtigsten Gesetze zur Regelung der Arbeitsbeziehungen sind:

In den beiden deutschen Staaten hat sich nach dem Krieg das Arbeitsrecht sehr unterschiedlich entwickelt. Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik gelten die im Westen entwickelte Grundsätze für ganz Deutschland. Nach Artikel 30 des Einigungsvertrages ist es Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, das Arbeitsrecht bald einheitlich neu zu kodifizieren.



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