Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Arbeitgeberverband

Ein Zusammenschluss von Unternehmen einzelner Branchen (Metall, Bau, Chemie usw.) vor allem zu dem Zweck, gemeinsam die Tarifverträge mit der zuständigen Gewerkschaft auszuhandeln. In dem meist jährlich neu verhandelten Lohn-Tarifvertrag werden vorwiegend die Erhöhung der Löhne und Gehälter vereinbart; in meist größerem zeitlichen Abständen handeln die Tarifvertragsparteien Abkommen über die allgemeinen Arbeitsbedingungen aus.

Die ersten Arbeitgeberverbände wurden nach 1900 als Gegengewicht zu den Verbänden der Arbeiter gegründet; 1913 fand im damaligen Deutschen Reich der Zusammenschluss zur Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände statt. Nach 1933 wurde der Verband durch die Nationalsozialisten aufgelöst. Im Westen Deutschlands wurden die Arbeitgeberverbände nach dem Krieg wieder zugelassen, in der ehemaligen DDR erst kurz vor deren Auflösung 1990. Heute sind alle in einem Bundesverband zusammengeschlossen.

Bei den jährlichen Lohnverhandlungen vertritt der jeweilige Arbeitgeberverband alle Unternehmen der Branche, soweit sie bei ihm Mitglied sind. Der mit den Gewerkschaften ausgehandelte Tarifvertrag ist für alle dem Verband angeschlossenen Mitglieder verbindlich. Unter bestimmten Umständen kann der zuständige Bundesminister auch die Allgemeinverbindlichkeit erklären. Dann müssen auch alle anderen Arbeitgeber der betroffenen Branche jedem von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer den zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Lohn zahlen. Das gleiche gilt für die Arbeitszeit und andere generelle Arbeitsbedingungen wie Urlaub, Pausenregelungen oder vermögenswirksame Leistungen. Es ist aber auch möglich, dass im Tarifvertrag Öffnungsklauseln vereinbart werden, die es einzelnen Unternehmen erlauben, mit ihrem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen für Löhne und/oder Arbeitszeiten zu treffen. Dies kann dann der Fall sein, wenn einzelne Unternehmen auf Grund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, den allgemein geltenden Tariflohn zu zahlen und deshalb z.B. der Verlust zahlreicher Arbeitsplätze droht.

Wenn sich die Tarifvertragsparteien nicht am Verhandlungstisch einigen und die Gewerkschaften nach einer Urabstimmung unter ihren Mitgliedern zum Streik aufrufen, organisiert der Arbeitgeberverband auf der Seite der Unternehmen den Arbeitskampf. Er kann die von Streiks betroffenen Betriebe aus einer gemeinsamen Kasse finanziell unterstützen und die Aussperrung nicht streikender Arbeitnehmer organisieren. Unternehmen, die sich mit Rücksicht auf den innerbetrieblichen Frieden oder ihre besondere Unternehmenskultur nicht am Arbeitskampf beteiligen wollen, müssen aus dem Arbeitgeberverband austreten. Sie können aber:

  • entweder den schließlich gefundenen Kompromiß übernehmen,
  • freiwillig die von der Gewerkschaft geforderte Lohnerhöhung zahlen oder
  • mit ihr einen eigenen Haustarifvertrag abschließen.

Die Arbeitgeberverbände treten nicht nur bei Tarifverhandlungen auf. Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder auch gegenüber den staatlichen Institutionen (Bund, Länder, Kommunen), den politischen Parteien sowie den Medien. Der Bundesverband allerdings verhandelt nicht direkt über Tarifverträge. Er berät die Mitgliedsverbände jedoch in allen Fragen der Lohn- und sonstigen Arbeitsbedingungen. Er repräsentiert sie gegenüber der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit und lässt ebenso wie die Gewerkschaften über ein eigenes Institut Statistiken und wissenschaftliche Untersuchungen erarbeiten, mit denen die Argumente der Arbeitgeber bei sozialen, wirtschaftlichen und politischen Konflikten untermauert werden sollen.

Neben den privaten Arbeitgebern gibt es die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie den Bund als Arbeitgeber, vertreten durch den Bundesinnenminister. Diese öffentlichen Arbeitgeber vereinbaren mit der Gewerkschaft (Ver.di) die Arbeitsbedingungen und Einkommen für die Arbeiter und Angestellten von Bund, Ländern und Gemeinden. Letztes Mittel der Konfliktlösung bei Tarifverhandlungen sind auch in diesem Bereich der Streik und die Aussperrung. Für Beamte werden Einkommen und sonstige Arbeitsbedingungen nicht durch Verhandlungen und Verträge mit dem Beamtenbund sondern durch Gesetz geregelt. Da Beamte kein Streikrecht haben, können sie ihren Forderungen auch nicht mit den Mitteln eines Arbeitskampfes Nachdruck verleihen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Arbeitgeberanteil, Beitragszuschuss
 
Arbeitnehmer
 
Weitere Begriffe : Job-Aqtiv-Gesetz | Wertpapiere, qualifizierte | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.