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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Angestellte

Ein Arbeitnehmer, der überwiegend geistige, leitende oder verkaufende Tätigkeiten ausübt, ein monatliches Einkommen bezieht und meist in der Verwaltung, im Handel oder Dienstleistungsbereich beschäftigt ist.

In der Gruppe der Arbeitnehmer fällt eine klare und soziologisch sinnvolle Unterscheidung zwischen dem Angestellte und Arbeiter immer schwerer. Maßgeblich für die rechtliche Unterscheidung ist deshalb vor allem die hergebrachte Anschauung und die Praxis der Sozialversicherung, die bestimmte Gruppen der Arbeitnehmer der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestelltenversicherung zuordnet. Auch für die Krankenversicherung und den Kündigungsschutz gelten noch unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Das neuere Arbeitsrecht strebt aber nach einheitlichen Regeln für beide Arbeitnehmergruppen. In vielen Unternehmen wurde aus der zunehmenden Schwierigkeit, sinnvoll zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden, die Konsequenz gezogen, mit den zuständigen Gewerkschaften nur noch einen für alle Mitarbeiter geltenden Entgelttarifvertrag zu schließen.

Die Gesetzgebung und die Gerichte stützen sich bei der Abgrenzung der Angestellten deshalb oft auf beispielhafte Aufzählungen typischer Tätigkeiten. Als Angestellte gelten vor allem Arbeitnehmer, die leitende Aufgaben haben, überwiegend im Büro arbeiten, eine verwaltende Tätigkeit ausüben, im Verkauf arbeiten. Auch Gehilfen in Apotheken werden dazu gerechnet, ebenso fest angestellte Bühnenmitglieder, Musiker oder Erzieher, soweit sie keine Beamte sind. Dazu kommen alle, die in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitsbereich abhängig beschäftigt sind. Die statistisch ausgewiesene Zahl der Angestellten hat in den vergangenen Jahrzehnten stark zugenommen.

Viele Angestelltenberufe sind anerkannte Lehrberufe. Der Ausbildungsvertrag soll dem Nachwuchs eine qualifizierte Ausbildung sichern.

Aufgrund der traditionellen Unterscheidung haben Angestellte bei Krankheit, im Kündigungsfall oder bei der Sozialversicherung immer noch eine gewisse Sonderstellung. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber bemühen sich aber, eine immer stärkere Angleichung der Rechtsstellung herbeizuführen. Deutliche Unterschiede bestehen noch beim Betriebsrat (Wahl und Zusammensetzung). Sonderregelungen gelten für leitende Angestellte wegen ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung. Allerdings zählen nicht alle Führungskräfte zu den Leitenden.

Angestellte können zusammen mit den Arbeitern Mitglied der für die jeweilige Branche zuständigen Gewerkschaften sein oder der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) beitreten. Bei Verhandlungen über den Tarifvertrag sitzen Vertreter beider Organisationen dem Arbeitgeberverband gegenüber, haben aber meist unterschiedliche Ausgangsforderungen. Bei Angestellten - insbesondere in leitender Funktion - kommt es häufiger vor als bei Arbeitern, dass sie mit ihrem Arbeitgeber in einem individuellen Arbeitsvertrag günstigere Bedingungen aushandeln, als im Tarifvertrag. Es kann aber auch sein, dass durch einen Haustarifvertrag für alle Angestellten günstigere Bedingungen gelten.

Auch Angestellte sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Die Einführung einer Arbeitsmarktabgabe bedeutet, dass sie für den eventuell über der Bemessungsgrenze liegenden Teil ihres Bruttoeinkommens abgabepflichtig werden. In den Bundesländern, in denen es eine Arbeitnehmerkammer gibt, sind auch die Angestellten Pflichtmitglieder. Für Angestellte gilt ebenso wie für alle Arbeitnehmer die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Ausländische Mitarbeiter, auch Gastarbeiter genannt, können ebenso Angestellte sein, wie Deutsche.



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angewandt
 
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