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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitgeberanteil, Beitragszuschuss

In der Gesundheitswirtschaft: employer\'s share Regelfall: Versicherungspflichtige Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) je zur Hälfte. Den seit dem 1. Juli 2005 aufgrund des zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 Prozent zu entrichtenden Beitrag trägt allein das Mitglied. Ausnahmsweise trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, z.B.für Personen, die zur berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Entgelt 325 Euro nicht übersteigt, für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Bestimmte freiwillig und privat Versicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. §§ 249 ff., § 257 SGB V, § 20 SGB IV



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