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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitsvermittlung

Die professionelle Zusammenführung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern: Stellenvermittlung. Bis zum 1. August 1994 hatte die Bundesagentur für Arbeit das Monopol für die Arbeitsvermittlung. Seitdem sind auch private Vermittler zugelassen. Stellenanzeigen oder -gesuche in Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Arbeitsvermittlung. Zulässig war vorher schon die Vermittlung von Zeitarbeit und die private Vermittlung von Künstlern und Angehörigen ähnlicher Berufe.

Seit dem 1. August 1994 wurden nach jahrzehntelangen politischen Auseinandersetzungen auch private Arbeitsvermittler zugelassen. Die privaten Vermittler brauchten zunächst eine Vermittlungserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Zu groß war die Angst vor Missbrauch. Inzwischen ist keine Erlaubnis der BA mehr notwendig. Zur Ausübung einer Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler genügt ein Gewerbeschein. Es gibt auch vielfältige Zusammenarbeit zwischen privaten Vermittlern und der Bundesagentur.

Nach dem bis 1998 gültigen Arbeitsförderungsgesetz (AFG) war die Vermittlung von Arbeitskräften ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit und ihren Arbeitsagenturen vorbehalten. Eng begrenzte Ausnahmen von diesem Monopol gab es nur bei künstlerischen Berufen (wie Musiker, Schauspieler, Artisten) und anderen vorwiegend "schaustellerischen" Tätigkeiten (wie Fotomodelle, Mannequins). Erlaubt waren auch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, in denen Stellen angeboten oder gesucht wurden. Die Arbeitsvermittlung musste dagegen unentgeltlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und unparteilich erfolgen. Deshalb durfte allein die Bundesagentur für Arbeit vermitteln.

Spätestens seit der Einführung des Job-AQTIV-Gesetzes treten die privaten Arbeitsvermittler aber immer mehr in den Fordergrund. Etwa 1.100 Vermittlungsbüros sind in einem überregionalen Fachverband zusammengeschlossen, dem

Bundesverband Personalvermittlung e.V. Prinz-Albert-Strasse 73 53113 Bonn Tel: 0228/63 00 78 Fax: 0228/7 66 12-26 Internet: www.bpv-info.de

Die Dienste der gewerbsmäßigen Vermittler können von jedem in Anspruch genommen werden, der eine Beschäftigung sucht. Das gilt sowohl für Arbeitslose als auch solche Interessenten, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso kann sich jeder Arbeitgeber mit seinen Wünschen an eine private Agentur wenden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitsuchende können sich gleichzeitig an die Arbeitsagentur und an eine oder mehrere private Agenturen wenden. Allerdings hat niemand einen Anspruch darauf, in die Kartei eines privaten Vermittlers aufgenommen zu werden. Es ist auch allein der Agentur überlassen, ob und wie sie für ihre Kunden aktiv wird. Durch eine Neugregelung der privaten Arbeitsvermittlung im Sozialgesetzbuch III (§ 296 SGB III) im Jahr 2003, kann nun auch eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung dem Arbeitssuchenden in Rechnung gestellt werden. Diese Regelung entstand im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgutschein (§421g SGB III), der Arbeitslosen seit 31. Juli 2003 von der Arbeitsagentur zusteht, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und -hilfe haben, mindestens drei Monate arbeitslos sind und von der Arbeitsagentur noch nicht vermittelt werden konnten. Den Vermittlungsgutschein können Arbeitslose bei einem privaten Arbeitsvermittler ihrer Wahl einsetzen. Bei erfolgreicher Vermittlung, erfolgt die Einlösung durch die Arbeitsagentur, die direkt an den privaten Vermittler bezahlt.

Die privaten Vermittler können seit dem 1.8.1994 grundsätzlich jede Art von Stelle vermitteln. Das gilt in fachlicher Hinsicht ebenso wie im Blick auf Voll- und Teilzeitarbeit oder befristete Arbeitsverträge. Nur bei der Vermittlung von Ausbildungsplätzen gibt es eine wichtige Einschränkung: Sie ist erlaubt, muss aber für beide Seiten unentgeltlich erfolgen.

Arbeitsvermittlung muss von Personalberatung und Zeitarbeit unterschieden werden. Personalberater sind in der Regel für Unternehmen tätig und unterstützen sie gegen Honorar bei der Suche und der Auswahl von Fach- und Führungskräften.



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