Arbeitsgerichte
regeln Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich gehören hierzu auch leitende Angestellte) und Arbeitgeber sowie bestimmte Streitfalle aus dem BetrVerfG. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann durch Arbeitsvertrag oder sonstige Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Nicht zuständig sind die Arbeitsgerichte für Vertreter juristischer Personen (z.B. Vorstandsmitglieder einer AG), die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann jedoch durch Vereinbarung bewirkt werden. Es gibt drei Instanzen: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG). Vor dem Arbeitsgericht gelten niedrigere Gerichtskosten, die bei Vergleich ganz entfallen.
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