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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Leitende Angestellte

Leitende Angestellte sind zwar auch Arbeitnehmer, aber sie haben in vielen Fällen in hohem Maß Arbeitgeberfunktionen. Daraus ergibt sich oft ein Interessengegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat. Daher spielt die Unterscheidung zwischen leitenden Angestellten und den sonstigen Arbeitnehmern vor allem auch im Betriebsverfassungsgesetz eine wichtige Rolle. Als Gruppe können sich die leitenden Angestellten durch so genannte Sprecherausschüsse vertreten lassen.

Wer zu den leitenden Angestellten gehört, bestimmt zunächst der Arbeitgeber. Allerdings kann der Betriebsrat dagegen Einspruch erheben und - falls keine Einigung möglich ist - das Arbeitsgericht anrufen. Ob ein bestimmter Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu den Leitenden gezählt wird, hängt nicht vom Titel oder der Bezeichnung der jeweils eingenommenen Stelle ab. Auch eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag spielt für die rechtliche Einordnung keine Rolle. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Ob es sich tatsächlich um eine leitende Funktion handelt, wird auf Grund bestimmter Anhaltspunkte beurteilt. Ein Arbeitnehmer wird in der Regel dann als leitender Angestellter eingruppiert, wenn

  • er die Berechtigung zum selbständigen Einstellen und Entlassen von Mitarbeitern hat,
  • Aufgaben mit besonderer Bedeutung für das Unternehmen wahrgenommen werden,
  • ihm Generalvollmacht oder Prokura erteilt wurde,
  • die Ausübung seiner Funktion besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,
  • ihm bei der Ausübung seiner Arbeit erheblicher eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt wird.

Ein weiterer Anhaltspunkt kann die Höhe des Gehalts sein. So bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz, dass jemand der ein Gehalt bezieht, das für leitende Angestellte im Unternehmen üblich ist, auch zu dieser Gruppe zu rechnen ist.

Für leitende Angestellte bestehen hinsichtlich ihrer Vertretung durch die gewählten Vertreter der Arbeitnehmer erhebliche Unterschiede zu den übrigen Mitarbeitern. Sie sind weder wählbar noch wahlberechtigt zum Betriebsrat. Statt dessen haben sie ein eigenes Vertretungsorgan, den Sprecherausschuss. Ein wichtiger Unterschied besteht auch darin, dass sie als Vertreter in Aufsichtsräten oder als ehrenamtliche Richter bei Arbeitsgerichten auf der Seite der Arbeitgeberseite auftreten.

Zum Teil haben leitende Angestellte arbeitsrechtlich auch Nachteile. So ist ihr Kündigungsschutz im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern eingeschränkt, weil ihre Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erfordert. Ist dieses gestört, kann das Arbeitsverhältnis gelöst werden. So ist es beispielsweise möglich, dass der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung entlässt, ohne dass dafür schwerwiegende arbeitsrechtliche Gründe vorliegen. "Unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftspolitik" reichen als Entlassungsgrund.

Leitende haben die Interessen des Arbeitgebers in höherem Maße als die übrigen Arbeitnehmer zu wahren und zu vertreten. Zudem wird eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung vorausgesetzt. Das bedeutet unter anderem, dass die Vergütung von geleisteten Überstunden entfällt.

Dass allein ein Titel nicht genügt, um den Status eines leitenden Angestellten zu erlangen, haben die Arbeitsgerichte immer wieder festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise 1995 in einer Entscheidung die Anforderungen an den Prokuristen als leitenden Angestellten neu definiert. Entscheidend für diese Zuordnung sind danach nicht nur die formellen Vertretungsbefugnisse. Es geht auch um die tatsächlichen unternehmerischen Aufgaben, wegen denen die Prokura verliehen worden ist. Sie dürfen nicht von untergeordneter Bedeutung sein und auch nicht nur "Stabsfunktionen" umfassen. Entscheidend ist danach, ob der Prokurist bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben inne hat.



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