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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Prokura

(engl. procuration) Als Prokura (lat. procurare = Sorge tragen, versorgen) bezeichnet man die Befugnis des Prokuristen, den Betriebsinhaber bei bestimmten Geschäften zu vertreten. Sie ist eine besondere Form von Vertretungsmacht (§ 48 Handelsgesetzbuch [HGB)). Die Prokura ermächtigt zu fast allen Entscheidungen, die in einem Unternehmen vorkommen können. Deshalb erhalten i. d. R. nur Mitarbeiter mit fachlichen und menschlichen Qualifikationen diese Vertretungsvollmacht. Für bestimmte Geschäfte, wie das Unterschreiben von Bilanzen, ist die Erteilung der Prokura allerdings gesetzlich verboten. Lateinischer Begriff für etwas Sorge tragen. Handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Die Prokura wird durch Kaufleute, Handelsgesellschaften (nur gesetzlicher Vertreter) oder einen gesetzlichen Vertreter (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) erteilt. Diese Erteilung muss persönlich und ausdrücklich erfolgen. Wobei dies mündlich oder schriftlich geschehen kann. Prokura kann nur an natürliche Personen erteilt werden, die nicht nicht Vorstand oder Geschäftsführer sind. Die Prokuraerteilung muss rechtbezeugend deklaratorisch ins Handelsregister eingetragen werden. Die Prokura erlischt nach § 52 I HGB durch jederzeitigen Widerruf oder gem. § 168 BGB durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ebenso erlischt die Einstellung oder Veräußerung des Handelsgeschäfts eine Prokura. Der Verlust der Kaufmannseigenscaft oder der Tod des Prokuristen lässt die Prokura gem. § 52 III HGB ebenfalls erlöschen. Im HGB geregelte Vollmachtserteilung zum Abschluss von Geschäften und Rechtshandlungen in einem Handelsgewerbe. Die Erteilung der Prokura wird im Handelsregister vermerkt. Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf alle Arten von Geschäften, jedoch nicht auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Hierzu bedarf es einer besonderen Vollmacht. Bei Kapitalgesellschaften ist in der Regel der Prokurist zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten.



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