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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die Repräsentanz der Arbeitnehmer im Unternehmen. Er vertritt die Interessen der unselbständig Beschäftigten gegenüber dem Eigentümer oder Management. Seine Rechte und Pflichten sind gesetzlich geregelt. Sie können durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen erweitert, aber nicht eingeschränkt werden. Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Belegschaft. Er soll die Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Er soll die Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber der Betriebsleitung unterstützen. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen schließen, in denen Arbeitsbedingungen, Urlaubsregelungen, Überstunden, Sonderzahlungen und andere Fragen geregelt werden, sofern dies nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder den geltenden Tarifvertrag verstößt. Das heißt: Verbesserung der sozialen Bedingungen sind fast immer möglich, Verschlechterungen gegenüber gesetzlichen Anforderungen dagegen nicht. Abmachungen unterhalb des geltenden Tarifniveaus sind nur zulässig - es sei denn, die Verträge zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften enthalten so genannte Härte- oder Öffnungsklauseln. Ähnliches gilt bei einem Haustarifvertrag.

Die Mitglieder des Betriebsrates sollen ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben, für das es in der Regel keine gesonderte Vergütung gibt. Eine Freistellung von der Arbeit im Betrieb ist jedoch möglich und ab einer bestimmten Größenordnung des Unternehmens vorgeschrieben. Das Unternehmen muss dem Betriebsrat Räume und andere Voraussetzungen zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stellen. Je nach Größe des Unternehmens hat der Betriebsrat bis zu 30 Mitglieder.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit der Firmenleitung kann der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht klagen. Er hat neben den Informations- und Beratungsrechten in allen sozialen, wirtschaftlichen und personellen Fragen auch Rechte auf Mitwirkung und Mitbestimmung, die gesetzlich festgelegt sind. Das gilt für Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsplatzgestaltung ebenso, wie für eine vom Management beim Arbeitsamt beantragte Massenentlassung.

Anders als die Gewerkschaften soll der Betriebsrat bei seiner Mitwirkung nicht ausschließlich Arbeitnehmerinteressen vertreten, sondern laut Betriebsverfassungsgesetz das "Wohl des Betriebes" insgesamt berücksichtigen. Das bedeutet, dass er unter Beachtung der geltenden Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten soll. Das kann auch heißen, dass von ihm eine Kooperation bei betriebsnotwendigen Entlassungen und anderen aus sozialen Gründen schwierigen Entscheidungen erwartet wird. Damit er ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert ist, muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrats im Wirtschaftsausschuss vertreten sein.

Der öffentliche Dienst und öffentlich-rechtliche Unternehmen oder Anstalten haben keinen Betriebs-, sondern einen Personalrat der die Interessen der Beschäftigten vertritt. Bei einem Tendenzbetrieb ist die Mitbestimmung eingeschränkt. Bei der Montan-Mitbestimmung geht sie weiter als nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Arbeitnehmerrechte werden darüber hinaus bei Kapitalgesellschaften auch durch Vertreter im Aufsichtsrat wahrgenommen.

Nachdem einzelne Bundesländer bereits Betriebsrätegesetze verabschiedet hatten, erließ der Bundestag am 11. Oktober 1952 das erste Betriebsverfassungsgesetz für die private Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Am 15. Januar 1972 trat ein überarbeitetes Gesetz in Kraft. In seiner Fassung vom 23. Dezember 1988 wurden die Rechte der Betriebsräte erneut gestärkt. Das Gesetz legt fest, dass in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden soll.

Wahl des Betriebsrates

Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach dem Betriebsverfassungsgesetz von den Arbeitnehmern in geheimer Wahl bestimmt. Das gilt auch für Mitarbeiter nicht-deutscher Staatsangehörigkeit ("Gastarbeiter"). Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine besondere Vergütung erhalten Betriebsräte nicht.

  • Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Diese auch als Führungskräfte bezeichnete Gruppe kann seit 1989 eigene Sprecherausschüsse wählen, wenn im Betrieb mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt sind.
  • Kandidaten: Wählbar sind alle Arbeitnehmer einschließlich der ausländischen Mitarbeiter sofern sie dem Unternehmen seit mindestens sechs Monaten angehören. Dabei soll darauf geachtet werden, dass Arbeiter und Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Belegschaft auch im Betriebsrat vertreten sind. Das gilt auch für die Repräsentanz der verschiedenen Abteilungen und für den Anteil von Männern und Frauen an der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder.
  • Anfechtung: Wenn mindestens drei Arbeitnehmer des Betriebes, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder die Unternehmensleitung der Ansicht sind, dass gegen wichtige Vorschriften des Wahlverfahrens, der Kandidatenauswahl oder des Wahlrechts verstoßen wurde, kann die Betriebsratswahl vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
  • Ausschluss: Ein Ausschlussverfahren gegen einen gewählten Arbeitnehmervertreter kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, wenn mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Belegschaft, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ihm grobe Verstöße gegen gesetzliche Pflichten vorwirft.

Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Die Aufgabe des Betriebsrates besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Die Amtsperiode des Rates beträgt vier Jahre. Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Dazu zählen nicht die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Betriebsratwahl seit sechs Monaten beschäftigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf gewählt werden. Die Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monaten beschäftigt sind, dürfen mitwählen. Die Anzahl der Personen im Betriebsrat werden folgendermaßen durch das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt: Eine Firma mit 5 bis 20 Wahlberechtigten wählt nur eine Person. Bei 21 bis 50 Wahlberechtigten werden 3 Personen gewählt. Bei 51 bis 100 Wahlberechtigten 5. Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten 7. Bei 201 bis 400 Wahlberechtigten 9. Bei 401 bis 700 Wahlberechtigten 11.



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