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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Tendenzbetrieb

Als Tendenzbetrieb gelten Unternehmen oder Organisationen, die politischen, religiösen, karitativen, künstlerischen oder anderen ideellen Zielen verpflichtet sind oder die der Verbreitung von Informationen und Meinungen dienen. Für sie gelten vor allem hinsichtlich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer aber auch im Arbeitsrecht Ausnahmeregelungen.

Auf Tendenzbetriebe finden die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes nur begrenzt Anwendung. Das gilt insbesondere für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates sind insofern eingeschränkt, als dass sie grundsätzlich die Ausrichtung des Unternehmens oder der Organisation nicht beeinträchtigen oder in Frage stellen dürfen. Dies gilt vor allem für die Kirchen und ihre Einrichtungen sowie für andere religiöse Gemeinschaften. Es trifft aber auf politische Parteien ebenso zu wie auf Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie für Bildungseinrichtungen, die von ihnen unterhalten werden. Auch Betriebe des Roten Kreuzes und vergleichbarer karitativer Organisationen, Privatschulen und Theater können sich auf den Tendenzschutz berufen. Pressehäuser und andere Verlage sowie Fernsehanstalten und Rundfunk sind in diesem Sinne ebenfalls Tendenzbetriebe, da sie Information und Meinungen verbreiten und dabei unter Umständen auch eine bestimmte politische Linie vertreten.

Tendenzschutz gilt vor allem bei Personalentscheidungen. So kann einer Kirche nicht zugemutet werden, dass sie gegen ihren Willen einen Bewerber einstellt, der einer anderen Religionsgemeinschaft angehört oder erklärter Atheist ist. Ähnliches gilt für Redakteure und Redakteurinnen politischer Zeitungen und Zeitschriften, bei Rundfunk oder Fernsehen, da sie als "Tendenzträger" gelten und ihre Grundeinstellung mit der publizistischen Linie des Verlages oder der Rundfunkanstalt übereinstimmen muss.

Es liegt allerdings nicht allein im Ermessen der Unternehmen, ob sie sich als Tendenzbetrieb sehen. Bei Zweifeln kann in jedem Einzelfall gerichtlich geprüft werden, ob es sich um einen Tendenzbetrieb handelt und daher eine angemessene Einschränkung der Rechte des Betriebs- oder Personalrates zulässig ist.



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