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Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossen. Es handelt sich um eine kollektive Vereinbarung, die für alle betroffenen Mitarbeiter des Unternehmens gültig ist. Derartige Verträge können zu allen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Fragen abgeschlossen werden. Es sind darüber hinaus auch freiwillige Abkommen möglich. Die Geltung ist auf den Betrieb beschränkt. Im Rahmen seines Rechts auf Mitbestimmung kann der von den Arbeitnehmern gewählte Betriebsrat eines Unternehmens mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen schließen. Ausgenommen sind jedoch alle Angelegenheiten, die bereits gesetzlich oder durch Tarifvertrag abschließend geregelt sind. Es ist auch nicht zulässig, durch eine Betriebsvereinbarung bestehende betriebliche oder tarifliche Regelung zuungunsten der Arbeitnehmer zu ändern. Wenn es durch die Vereinbarung sowohl zu Vor- als auch zu Nachteilen für die Mitarbeiter kommt, muss geprüft werden, welches Ergebnis dabei "unter dem Strich" herauskommt: Wird die Gesamtleistung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer durch die neue Vereinbarung geringer oder höher als nach der bisher gültigen Regelung? Werden bereits entstandene Ansprüche und Anwartschaften von Arbeitnehmern negativ beeinflusst? Es dürfen keine Vereinbarungen zwischen Management und Betriebsrat über Lohn- und Gehaltsfragen oder Vergütungen und Arbeitsbedingungen geschlossen werden, die üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht und zum Beispiel die Regelung von speziellen Arbeitszeitfragen den Sozialpartnern im Betrieb überlässt. Dies gilt beispielsweise für die Regelung von Überstunden oder Schichtarbeit Hierbei ist die Mitwirkung des Betriebsrates zwingend vorgeschrieben. Er kann seine Zustimmung zur Mehrarbeit mit Bedingungen verknüpfen. Betriebsvereinbarungen können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden. Sie können auch von vornherein befristet abgeschlossen werden. Nicht jedes Problem, das im Unternehmen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gelöst werden muss, bedarf einer Betriebsvereinbarung. Vor allem dann, wenn es nur um die Regelung kurzfristiger Fragen geht, kann auch die Form einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gewählt werden. Dafür reicht eine mündliche Vereinbarung aus. Die Initiative zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat ausgehen. Wenn eine Einigung zustande kommt, muss die Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form niedergelegt werden. Sie ist sowohl vom Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Vertreter als auch vom Vorsitzenden des Betriebsrats oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Zuvor muss sie jedoch dem gesamten Betriebsrat zur Beratung vorgelegt worden sein. Andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber in Fällen, in denen eine Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung zwingend vorgeschrieben ist, nicht einigen, muss die Einigungstelle entscheiden. In allen Fälle der erzwingbaren Mitbestimmung, in denen keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erzielt wird, kann sie auch auf Antrag nur einer Seite - Betriebsrat oder Arbeitgeber - tätig werden. Ihr Spruch ist dann für beide Seiten bindend. Eine weitere Form der Vereinbarung ist dann nicht mehr erforderlich. Betriebsvereinbarungen, die auf diesem Wege zustande kommen, brauchen auch nicht vom Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben zu werden, um Gültigkeit zu erlangen. Betriebsvereinbarungen müssen an geeigneter Stelle im Betrieb ausgehängt oder durch Rundschreiben an alle Mitarbeiter bekannt gemacht werden. Neue Betriebsvereinbarungen ersetzen ältere, sofern sie die Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, als Gesetze oder Tarifverträge vorschreiben. Läuft eine Betriebsvereinbarung aus und tritt keine andere kollektive Regelung an ihre Stelle, gelten die Bestimmungen bis zur Einigung über eine neue Regelung weiter, sofern ihr Inhalt zwingende Mitbestimmungsrechte betrifft.
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Weitere Begriffe : Konvergenz, kulturelle | Theorienmonismus - Theorienpluralismus | Aussetzung der (Bank-) Geschäftsbetriebserlaubnis | ||||||||||||||||||||||||||||
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