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Betriebsrentengesetz
Als Betriebsrentengesetz bezeichnet man das "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG) vom 19.12.1974, in dem die gesetzlichen Grundlagen (arbeitsrechtlich und steuerrechtlich) für die betriebliche Altersversorgung festgelegt sind. Eine wichtige gesetzliche Änderung des Betriebsrentengesetzes erfolgte im Rahmen des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 mit Wirkung vom Jahr 2002 an. Für Arbeitnehmer wird die betriebliche Altersversorgung immer mehr zum unverzichtbaren Bestandteil der persönlichen Zukunftsplanung. Der Gesetzgeber bestätigt diese Erkenntnis und hat die Rahmenbedingungen der betrieblichen Versorgung den aktuellen Erfordernissen angepasst. Seit dem 01.01.2002 besteht für Arbeiter und Angestellte ein gesetzlicher Anspruch, einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Alterversorgung umzuwandeln. Durch die Neuerungen des Betriebsrentengesetzes fördert der Staat die betriebliche Altersversorgung nun insgesamt mit drei verschiedenen Optionen:
Die wichtigsten Neuerungen bei Betriebsrenten haben wir für Sie zusammengefasst. Eigenbeiträge als betriebliche Altersversorgung Im neuen Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 BetrAVG Nr. 4) ist geregelt, dass betriebliche Altersversorgung auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Netto-Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betriebliche Altersversorgung an
leistet (Eigenbeiträge), sofern der Arbeitgeber mit seiner Pflicht-Zusage die Leistungen aus diesen Beiträgen fördert. Die Regelungen für diese Entgeltumwandlung besagen, dass die durch Eigenbeiträge erworbenen Versicherungsansprüche des Arbeitnehmers den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterstellt und damit der freien Verfügungsmacht des Arbeitnehmers entzogen sind. Das heißt, dass diese Form der Altersversorgung sicher ist, weil der Arbeitgeber, auch wenn die Sparbeiträge durch seine Hände laufen, keinerlei Verfügungsgewalt hierüber erhält. Sie sind auch bei einer Firmeninsolvenz sicher. Keine Eigenbeiträge in diesem Sinne sind jedoch die Beiträge des Arbeitnehmers, die er nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen der Weiterführung der ursprünglichen Altersversorgung mit eigenen Mitteln erbringt. Unverfallbare Anwartschaften Gesetzt der Fall ein Arbeitnehmer wechselt den Berieb und will Teile seines Entgelts nicht mehr in die Altersvorsorge investieren, so musste er bisher damit rechnen, dass die bislang angesparten Beiträge verloren waren. Nur wer in Direkt- und Unterstützungskassen investierte, konnte seine Einzahlungen sicher wähnen. Durch die Neufassung des Gesetzes verfallen nun auch die Einzahlungen in Pensionsfonds nicht ("unverfallbare Anwartschaften", § 2 Abs. 5a BetrAVG). Bei der Direktversicherung und Pensionskasse besteht keine Notwendigkeit zum Einschluss in diese Regelung, denn hier hat der Arbeitgeber ohnehin das Recht, keine unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten zu müssen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers beschränken sich dann allein auf die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen. Insgesamt besteht somit in allen Durchführungswegen für den Arbeitgeber eine bessere Kalkulierbarkeit der Ansprüche beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers. Übernahme von Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen Eine wesentliche Änderung erfolgte auch dahingehend, dass eine Versorgungsleistung eines Pensionsfonds auf eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung übertragen werden kann (§ 4 Abs.1 BetrAVG). Damit ist es möglich, dass im Falle einer Auflösung des Vertragsunternehmens Zusagen ohne Zustimmung der Versorgungsempfänger von einer Pensionskasse oder einem Lebensversicherungsunternehmen übernommen werden. Dies stellt eine große Verwaltungsvereinfachung dar. Änderungen des gesetzlichen Insolvenzschutzes bei Entgeltumwandlung Die bisherige Begrenzung des Insolvenzschutzes bei Entgeltumwandlung wird aufgehoben. Geschützt sind jetzt generell Renten bis zu einer Obergrenze. Diese beträgt das Dreifache der "Bezugsgröße" (alte Bundesländer 2002: 7.035 Euro Monatsrente, neue Bundesländer: 5.880 Euro).Darüber hinaus wurde im Gesetz eingefügt, dass unverfallbare Anwartschaften auch dann insolvenzgeschützt sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt der Insolvenz vereinbart wurden. D.h. in diesen Fällen wurde die bisher in den ersten zwei Jahren bestehende Lücke im gesetzlichen Insolvenzschutz geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine arbeitnehmerfreundliche Verbesserung.
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Weitere Begriffe : Zinsänderungsrisiken im Eigenmittelgrundsatz | Voraussagestudien | Klimaschutzpolitik | ||||||||||||||||||||||||||||
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