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Montan-Mitbestimmung
Das Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 ermöglicht es den Arbeitnehmern in der Montanindustrie, an unternehmerischen Entscheidungen teilzunehmen. Die unternehmerische Mitbestimmung wird vor allem durch paritätische Besetzung des Aufsichtsrats gewährleistet. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Betrieb der Montanindustrie handelt, der in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH geführt wird und mindestens tausend Mitarbeiter hat. Das Montan-Mitbestimmungsgesetz gehört neben dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Sprecherausschüssen zu den wichtigsten Gesetzen, die die betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Deutschland regeln. Das 1951 beschlossene Gesetz räumt den Arbeitnehmern der Montanindustrie erstmals ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht bei unternehmerischen Entscheidungen ein. Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist es, dass es sich um einen Betrieb der Montanindustrie handelt, der in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder GmbH geführt wird und mindestens eintausend Arbeitnehmer beschäftigt. Die Möglichkeit der Arbeitnehmervertreter, an unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken, wurde dann später durch das Mitbestimmungsgesetz von 1976 auf weite Teile der deutschen Wirtschaft ausgedehnt. Das Montan-Mitbestimmungsgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern eine Mitwirkung an Führungsentscheidungen zum einen dadurch, dass eine bestimmte Anzahl der Sitze im Aufsichtsrat (AR) durch Arbeitnehmervertreter besetzt werden muss und zum anderen dadurch, dass ein Mitglied des Vorstands, das für alle Personal- und Sozialfragen zuständig ist, nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmer bestimmt werden kann. 1. Mitbestimmung über den AufsichtsratDas Montan-Mitbestimmungsgesetz schreibt vor, dass ein elfköpfiger Aufsichtsrat zu bilden ist, der sich wie folgt zusammensetzt:
Die weiteren Mitglieder dürfen weder zur Zeit ihrer Wahl noch während des letzten Jahres Mitglied einer Gewerkschaft, einer Arbeitgebervereinigung oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände gewesen sein. Zudem dürfen sie nicht in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zu diesen Verbänden stehen. Ferner dürfen sie weder als Arbeitnehmer noch als Arbeitgeber in dem Betrieb tätig sein. Ziel dieser Regelung ist es, den Aufsichtsrats mit einigen neutrale Mitgliedern zu besetzen, um so die Entscheidungsfindung bei kritischen Fragen zu erleichtern. Das elfte Mitglied des AR, der so genannte Unparteiische gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Dieses Aufsichtsratmitglied wird von den anderen zehn Mitgliedern gewählt, ist also von beiden Seiten anerkannt. So wird vermieden, dass der Aufsichtsrat bei Fragen in denen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sehr gegensätzliche Ansichten haben, entscheidungsunfähig ist. Beim allgemeinen Mitbestimmungsgesetz von 1976 wurde dieses Problem so gelöst, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ein Doppelstimmrecht hat. Der Aufsichtsrat eines Unternehmens, das dem Montan-Mitbestimmungsgesetz unterliegt, ist paritätisch durch Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. In solchen Unternehmen haben beide Gruppen - im Gegensatz zum Mitbestimmungsgesetz von 1976 - das gleiche Gewicht. Der Aufsichtsrat wird auch in Unternehmen die dem Montan-Mitbestimmungsgesetz unterliegen von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung kann aber nur die Vertreter der Anteilseigner frei wählen. Bei den Vertretern der Arbeitnehmer muss sie die von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Personen akzeptieren. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden durch die Hauptversammlung also lediglich bestätigt. Da der Vorstand einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat gewählt wird, haben die Arbeitnehmer über ihre Mitwirkung im Aufsichtsrat auch die Möglichkeit, über die Zusammensetzung des Vorstandes mitzuentscheiden. Wegen der paritätischen Besetzung des Aufsichtsrats kann nur ein Vorstand bestellt werden, der sowohl von der Arbeitnehmern als auch von den Anteilseignern getragen wird. 2. Mitbestimmung über den ArbeitsdirektorNeben der Möglichkeit, den Vorstand mitzubestimmen, ermöglicht es das Montan-Mitbestimmungsgesetz den Arbeitnehmern, einen so genannten Arbeitsdirektor zu bestimmen. Dieses Mitglied des Vorstandes, das für Personal- und Sozialfragen zuständig ist, wird zwar ebenfalls vom gesamten Aufsichtsrat gewählt, kann aber nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestimmt werden. Es ist also nicht möglich, dass die Vertreter der Anteilseigner mit Hilfe des elften Mitglieds einen Arbeitsdirektor wählen, obwohl die Arbeitnehmervertreter dagegen stimmen. Bei Betrieben, die ein Aktienkapital von mehr als zwanzig Millionen (Nennwert) haben, kann sich der Aufsichtsrat auch aus fünfzehn Mitgliedern, bei Unternehmen mit fünfzig Millionen Mark Nennkapital auch aus einundzwanzig Mitgliedern zusammensetzen, wenn dies in der Satzung des Unternehmens so festgelegt ist. In jedem Fall muss sich der Aufsichtsrat aber auch hier paritätisch aus Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern sowie einem neutralen Mitglied zusammensetzen. Das Montan-Mitbestimmungsgesetz hat den abhängig Beschäftigten eines Unternehmens erstmals die Möglichkeit eröffnet, an vielen wichtigen Entscheidungen mitzuwirken, die die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens betreffen. Vor allem im Aufsichtsrat stehen sich damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr als Gegner gegenüber. Sie sollen Partner sein, die ein gemeinsames Ziel verfolgen.
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Weitere Begriffe : Rationale Entscheidung | Positionsgüter | Fehlschluss, individualistischer | ||||||||||||||||||||||||||||
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