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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitsförderungsgesetz

Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) galt vom 1. Juli 1969 bis zum 1. Januar 1998. Ziel des Gesetzes war es, einen hohen Beschäftigungsstand zu erreichen und aufrecht zu erhalten. Es war die Grundlage für die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) übertragenen Aufgaben der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitsförderung wurde schließlich am 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch integriert.

Das AFG trat am 25. Juni 1969 in Kraft und löste damit das frühere Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ab. Es wurde mehrmals aktualisiert, reformiert und den jeweiligen Gegebenheiten angepasst. Am 1. Januar1998 ging die Arbeitsförderung schließlich als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB) ein. Aber auch hier musste noch weiter ergänzt und reformiert werden. Das Job-AQTIV-Gesetz und die Hartz-Gesetze ergänzen die Regelungen aus SGB III.

Durch die gesetzliche Regelung der Arbeitsförderung werden die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit festgelegt:

  • Berufsberatung
  • Arbeitsvermittlung
  • Förderung der Berufsausbildung
  • Förderung beruflicher Weiterbildung
  • Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter
  • Arbeitgeberberatung
  • Leistungen zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen
  • Zahlung von Geldleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kindergeld und Konkursausfallgeld.)

Die finanzielle Grundlage für die Realisation der genannten Aufgaben wird durch die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung) gebildet, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt wird.



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