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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dienstvertrag

Wer zu einem Arzt geht, schließt, ohne es zu merken, mit diesem einen Dienstvertrag. Die meisten Patienten wissen gar nicht, welches Vertragsverhältnis sie damit eingegangenen sind. Doch wer einen Dienstvertrag schließt, sollte wissen, der Vertragspartner schuldet eben nur den Dienst und keinen "Erfolg" seiner Leistungen. Sonst hätten Kranke ja einen Anspruch auf Genesung.

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der einen Vertragspartner verpflichtet, eine versprochene Leistung zu erbringen. Der andere Vertragspartner muss für die Erbringung dieser Leistung eine Vergütung zahlen. Die ist in der Regel ein Lohn oder Gehalt. Manchmal kann die Zahlung jedoch auch in anderer Form erfolgen. Etwa in Form einer Prämie, einer Gewinnausschüttung oder einer Provision. Denkbar ist hier vieles.

Was der Dienstverpflichtete schuldet, kann ein Dienst jeglicher Art sein. Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine Leistung - also um ein Tätigwerden - handelt. Ein Erfolg muss dabei nicht herauskommen. Der Arzt schuldet also die Behandlung des Patienten. Das bedeutet, er muss ihn untersuchen und nötigenfalls eine Therapie verordnen. Für die Genesung des Kranken steht er vertraglich nicht ein. Kann er auch nicht, da er sonst im Falle einer unheilbaren Krankheit immer vertragsbrüchig wäre. Das unterscheidet den Dienstvertrag auch vom Werkvertrag.

Wer einen Dienstvertrag eingeht, tut dies gewöhnlich für eine einmalige Leistung. Der Patient hat Schnupfen und geht damit zu seinem Hausarzt. Er wird behandelt und nach wenigen Tagen ist er gesund. Dagegen sprechen Juristen von einem Dienstverhältnis, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der auf eine bestimmte Dauer oder unbefristet geschlossen wurde. Hier muss der Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag abgegrenzt werden.

Nicht immer ganz einfach ist die genaue Trennung von Dienstvertrag und Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag.

Gegenseitiger Vertrag, in dem sich eine (dienstpflichtige) Person zur Leistung von vereinbarten Diensten (Arbeiten) und eine andere (dienstberechtigte) Person (Dienstherr) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten. §§ 611 ff. des deutschen BGB. Vgl. Werkvertrag. Ein Dienstvertrag ist eine schuld­rechtliche Verpflichtung, durch die sich ein Ver­tragspartner (der Dienstnehmer) verpflichtet, ei­nem anderen Vertragspartner (dem Dienstbe­rechtigten) durch Einsatz seiner Arbeitskraft einen Dienst der vertraglich vereinbarten Art zu leisten, für die der Dienstberechtigte eine Vergütung zu bezahlen hat (§ 611 ff. BGB). Un­terschieden wird zwischen Dienstverträgen mit unselbständig Tätigen, zu denen z.B. Arbeitsver­träge zu rechnen sind, und Dienstverträgen zwi­schen selbständig Tätigen, zu denen auch Bera­tungsverträge zählen.



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