Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Urheberrecht
Das Urheberrecht ist das Recht des Schöpfers (Autor, Verfasser, Bearbeiter, Maler, Übersetzer, Fotograf etc.) eines Werkes der Literatur, Musik, Kunst oder Fotografie, also dem "geistigen Eigentum", an seinem Werk. In Deutschland ist dieses Recht im Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) gereglet. In jüngerer Zeit kommen die Fragen nach den Urheberrechten an technischen Datenträgern und Daten im Internet hinzu. Das Urheberrecht schützt Menschen davor, dass Ihre Schöpfung, wie Worte oder Bilder, nicht einfach von anderen Personen als ihr eigen bezeichnet werden kann, ein so genanntes Plagiat. Der Urheber hat die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk:
Das gleiche gilt für die Wiedergabe: das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und von Funksendungen. Die Schutzfrist auf eine Schöpfung beträgt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In den meisten anderen Ländern beträgt sie nur 50 Jahre. Bei mehreren Urhebern erlischt die Frist 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden. Bei Fotografien (Lichtbilder) und ähnlichen Erzeugnissen beträgt die Schutzfrist 50 Jahre nach Erscheinen des Bildes oder 50 Jahre nach Entstehung, wenn das Bild nie veröffentlicht worden ist. Bei Sammelwerken haben die Urheber Rechte auf ihre Einzelbeiträge und der Herausgeber hat die Rechte am Gesamtwerk. Eine Datenbank in ihrer Gesamtheit ist 15 Jahre lang urheberrechtlich geschützt. Der Urheber kann einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen. Das Urheberrechtsgesetz wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert, vor allem bezüglich Softwareschutz, Kabel- und Satellitensendungen und Schutz von Datenbanken. Elektronische Daten sind weitaus schwieriger von den Urheberrechtsregelungen zu fassen. Das erleichtert einmal den Datenklau, auf der anderen Seite kann es aber auch verhindern bei rechtswidrigen Inhalten den Urheber zu ermitteln, z.B. bei Texten im Internet. Geschützt werden folgende Werke(§ 2 UrhG):
Die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist dagegen zulässig, auch Vervielfältigung für den Schulunterricht oder ein wissenschaftliches Archiv ist zulässig. Eine Datenbank darf nicht kopiert werden. Kleine Teile oder einzelne Zitate eines Werkes dürfen verwendet werden. Vergriffenes, das seit mindestens 2 Jahren nicht mehr aufgelegt wird, darf sogar in vollständiger Form kopiert werden. Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht und hat auch verwandte Schutzrechte:
Internationale Regelungen Das Urheberrecht ist auch international geregelt. Erstmals geschah das in der Berner Übereinkunft von 1886 für die europäischen Staaten. Dieser Völkerrechtliche Vertrag wurde zum Schutz des Urheberrechtes an Werken der Literatur, Musik und der bildenden Kunst geschlossen und seither mehrmals revidiert. Außerdem regelt das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (revidiert am 24. Juli 1971) den Schutz der Urheberrechts zwischen den meisten Kulturstaaten der Welt. In den USA wird das Urheberrecht als Copyright © bezeichnet und ein Werk, das nach amerikanischem Recht geschützt sein soll muss auf dem Titelblatt den Copyrightvermerk tragen mit dem Jahr der Erstveröffentlichung und dem Rechteinhaber.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Zinsgeschäftsposition, endgültige | Führer, kosmopolitaner | Zweckbegriff | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |