Abfindung außen stehender Aktionäre
Wenn eine Aktiengesellschaft (AG) mindestens 95 Prozent der Aktien einer anderen AG besitzt, kann sie letztere AG eingliedern, die damit in 100-prozentigen Besitz der Hauptgesellschaft übergeht. Die Abfindung der ausscheidenden Minderheitsaktionäre der übernommen Gesellschaft ist in §§ 327-327 Aktiengesetz (AktG) geregelt. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Abfindung. Diese erhalten sie in Bargeld oder in Aktien der Hauptgesellschaft. Diese Gegenleistung muss mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Übernahmeentscheidung entsprechen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|