Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Aktiengesellschaft (AG)

Eine Aktiengesellschaft ist ein Unternehmen, dessen Kapital in Form von Anteilscheinen verbrieft ist. Die Eigentümer haften nur mit ihrer Kapitaleinlage, nicht aber persönlich oder mit ihrem sonstigen Vermögen für eventuelle Schulden der Gesellschaft. Am Gewinn werden sie in Form einer Dividende beteiligt. In der Regel sind Aktionäre nicht persönlich in der Unternehmensführung vertreten. Die Geschäfte werden von einem Management geführt.

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Form der Kapitalgesellschaft, die in Deutschland vor allem für große Unternehmen verwendet wird. Ihre rechtliche Konstruktion macht es nämlich möglich, durch die Beteiligung vieler Geldgeber, große Mengen von Kapital zur Finanzierung des Unternehmens aufzubringen. Dabei können sich die einzelnen Geldanleger auch schon mit relativ kleinen Beträgen engagieren. Publikumsgesellschaften haben deshalb oft hunderttausende von Kleinaktionären. Der einzelne Aktionär kann bei einer Pleite der Gesellschaft höchstens den Betrag verlieren, den er zum Kauf der Aktie aufgewendet hat. Eine weitergehende Haftung für Schulden des Unternehmens ist ausgeschlossen.

Eine Aktiengesellschaft muss mindestens einmal im Jahr eine Bilanz vorlegen und einen Geschäftsbericht mit einer Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Er muss von Wirtschaftsprüfern bestätigt werden. Der Geschäftsbericht wird veröffentlicht und der Hauptversammlung vorgelegt, die über die Verwendung des in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns beschließt. In der Praxis hat sie aber fast immer nur die Möglichkeit, die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestätigen. Generell ist bei Gesellschaften mit vielen Aktionären der Einfluss der Kapitalbesitzer auf die Geschäftsführung gering. Die Hauptversammlungen werden in der Regel durch die Banken mit ihrem Depotstimmrecht beherrscht, die dabei nur in Ausnahmefällen von den Vorschlägen des Managements abweichen.

Dennoch ist die Aktie die populärste Form der Unternehmensbeteiligung. Der Kauf und Verkauf ist einfacher als bei jeder anderen Beteiligung an einem Unternehmen. Abgesehen von den Gesellschaften, deren Kapital sich in den Händen eines oder mehrerer Großaktionäre oder im Familienbesitz befinden, werden die Anteile an der Börse gehandelt. Das bedeutet, dass der Anleger diese Papiere an allen Werktagen (außer Samstag) kaufen und verkaufen kann. Zu welchem Kurs (Preis der Aktie) dies geschieht, hängt dabei allein von Angebot und Nachfrage ab.

Die Aktie ist ein Wertpapier, weil sie dem Besitzer einen Anteil am Kapital der Aktiengesellschaft verbrieft und ihm einen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn gibt. Deshalb schwanken die Kurse an der Börse oft sehr stark, da die Einschätzung des Wertes einer Aktie davon abhängt, wie die künftige Geschäftslage und Gewinnentwicklung beurteilt wird. Deshalb ist der Wert der Aktie (Nennwert) nur nominal festgelegt.

Der Nennwert ist dennoch nicht unwichtig, weil er bei der Berechnung des eingezahlten Kapitals, der Stimmrechte in der Hauptversammlung und des Dividendenanspruchs zugrunde gelegt wird. Auch bei der Berechnung des Bezugsrechts für junge Aktien anlässlich einer Kapitalerhöhung ist der Nennwert maßgebend.

Die Aktie bietet gegenüber anderen Formen der Unternehmensfinanzierung wichtige Vorteile: Sie ist eine Form der Geldanlage, die aus der Sicht des Sparers besonders flexibel - nämlich täglich handelbar - ist; aus der Sicht des Unternehmens dagegen ist das einmal eingezahlte Geld dauerhaftes Eigenkapital. Solange kein Großaktionär eine beherrschende Stellung erlangt, spielt es keine Rolle, ob sich durch Kauf und Verkauf der Aktien der Kreis der Besitzer verändert.

Rechte und Pflichten der Aktionäre und die Verfassung der Aktiengesellschaften sind im Aktiengesetz geregelt. Neben der Mindesthöhe des Aktienkapitals bestimmt es vor allem die Organe der Gesellschaft: Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Rechte der Hauptversammlung der Aktionäre.

Nach dem Mitbestimmungsgesetz haben neben den Vertretern der Anteilseigner (Aktionäre) die Vertreter der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat. In Unternehmen, die der Montan-Mitbestimmung unterliegen, steht den Arbeitnehmern die Hälfte der Sitze zu.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Aktiengesellschaft
 
Aktiengesellschaft (AG, A.G., Akt.-Ges.)
 
Weitere Begriffe : Europäisches System der Zentralbanken, externe Kontrollinstanzen | Dressur | Zweigstelle, -niederlassung
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.