Bezugsrecht
Um einen erweiterten Geschäftsumfang finanzieren zu können, kann eine Aktiengesellschaft entweder Fremdkapital aufnehmen oder das Eigenkapital aufstocken (Kapitalerhöhung). Um das Eigenkapital zu erhöhen, werden neue Aktien ausgegeben. Das Recht eines Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung junge Aktien zu beziehen, nennt man Bezugsrecht.
Im Falle einer Kapitalerhöhung steht dem Aktionär das Recht zu, neue (junge) Aktien zu beziehen. Der neue Anteil entspricht somit wieder seinem bisherigen Grundkapital. Die Bezugsfrist wird in der Regel auf zwei Wochen festgesetzt. Während dieses Zeitraums sind die Rechte selbstständig an der Börse handelbar.
Recht eines Aktionärs, bei der Kapitalerhöhung seiner Aktiengesellschaft neue Aktien zu erwerben. Aktionäre können auf die Ausübung ihres B. verzichten und die Bezugsrechte an der Börse verkaufen.
Unter Bezugsrecht wird das Recht verstanden, über die fällige Leistung beispielsweise aus der Lebensversicherung zu verfügen. Bei Fälligkeit erhält dann der Bezugsberechtigte das Geld von der Versicherung. Das ist im Erlebensfall zumeist der Versicherungsnehmer selbst. Für den vorzeitigen Todesfall sollte ein zusätzlicher Bezugsberechtigter angegeben werden, der im Versicherungsschein namentlich genannt werden kann. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich eingetragen werden. Im letzteren Fall kann sie nur mit Einverständnis des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
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