Budget
(engl. budget) Ein Budget ist im betriebswirtschaftlichen Sinn ein in wertmäßigen Größen aufgestellter, meist kurzfristiger Plan, der den Ressourceneinsatz (Allokation) eines Unternehmens oder einer Unternehmenseinheit zielgerecht steuern soll (z. B. Personalbudget, Investitionsbudget; siehe auch a Budgetierung, Planung).
In der öffentlichen Finanzwirtschaft (Finanzwissenschaft als Teilgebiet der Volkswirtschaftslehre) wird unter Budget oder Staatshaushaltsplan die systematische Zusammenstellung der prinzipiell vollzugsverbindlichen Voranschläge, der für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum geplanten (investiven und konsumtiven) Ausgaben und der Schätzung der hierfür notwendigen Einnahmen (Steuern, a Abgaben, öffentlicher Kredit) verstanden.
(= öffentlicher Haushaltsplan, Etat) regelmäßig vorgenommene systematische Zusammenstellung aller für eine Haushaltsperiode (ein oder zwei Jahre) geschätzten Einnahmen und geplanten und durchzuführenden Ausgaben einer öffentlichen Körperschaft. Es hat Gesetzescharakter und soll eine geordnete Haushaltsführung, insbes. die Finanzierung der geplanten Ausgaben gewährleisten (finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion) sowie während und nach Abschluss der Haushaltsperiode eine Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ermöglichen (administrative Kontrollfunktion). Als zahlenmäßiger Ausdruck des an den geplanten öffentlichen Ausgaben abzulesenden Regierungsprogramms (politische Programmfunktion) erlaubt es eine politische Kontrolle (politische Kontrollfunktion) der Regierung. Das Budget dient auch der in Art. 109 GG, im Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft und im -3 Haushaltsgrundsätzegesetz geforderten Berücksichtigung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (volkswirtschaftliche Lenkungsfunktion) und ermöglicht die Beurteilung des konjunkturellen Effekts (konjunkturneutraler Haushalt). Der sog. Budgetkreislauf, hier am Beispiel des jährlich aufgestellten deutschen Bundeshaushalts dargestellt, umfaßt vier Phasen: Aufstellung des Entwurfs, parlamentarische Beratung und Verabschiedung, Vollzug und Kontrolle. Die Aufstellung des Entwurfs ist Aufgabe der Exekutive. Die in der Behördenhierarchie von unten nach oben gemeldeten Finanzbedarfsansätze beruhen meist auf den i.d.R. erhöhten Werten des Vorjahres (sog. inkrementales Entscheidungsverfahren). Sie werden, ggf. gekürzt und koordininiert, zu den Voranschlägen der einzelnen Ministerien zusammengefaßt. Der Finanzminister unterbreitet den unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Finanzplanungsrats erarbeiteten Haushaltsentwurf über das Kabinett der Legislative als Gesetzesvorlage. Während die erste und dritte Lesung Anlass zu einer politischen Generaldebatte bieten, werden die quantitativ meist eher geringfügigen Änderungen vorwiegend im Finanzausschuss sowie in der die Einzelpläne betreffenden zweiten Lesung vorgenommen. Dabei hat auch die Legislative die Möglichkeit, Änderungsanträge zu stellen. Bei der Aufstellung wie beim Vollzug sind die im -5 Haushaltsgrundsätzegesetz sowie in der Bundeshaushaltsordnung kodifizierten Vorschriften zu beachten. Die dort vorgeschriebenen Gliederungen des Budgets berücksichtigen die verschiedenen Budgetfunktionen. Die Einteilung des Haushaltsplans in Einzelpläne für die Ministerien (Ministerial- oder Ressortprinzip) läßt die politische und rechtliche Verantwortung erkennen. Die Untergliederung in Kapitel erfolgt nach den jeweiligen Verwaltungsbereichen. Die Kapitel wiederum sind in Titel untergliedert, die haushaltswirtschaftlich und ökonomisch zusammengehörende Ausgaben und Einnahmen umfassen. Diese Titel werden, geordnet nach den Einnahme- und Ausgabekategorien des Staatskontos der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, in der den Gesamthaushalt umfassenden Gruppierungsübersicht zusammengefaßt. Die ressortübergreifende Umgruppierung der Ausgabentitel nach Hauptfunktionen (Staatsaufgaben) in der Funktionenübersicht läßt in groben Zügen das Regierungsprogramm erkennen (vgl. Tab.). Die Einbeziehung von Verpflichtungsermächtigungen, die die Belastung künftiger Haushaltsperioden durch im laufenden Haushaltsjahr begonnene langfristige Maßnahmen wiedergeben, bildet den Übergang zur mittelfristigen Finanzplanung. Während des Vollzugs sind eine Haushaltsrechnung und eine Kassenrechnung zu führen. Während letztere die konjunkturell wirksamen Finanzströme erkennen läßt, bildet die Haushaltsrechnung die Grundlage für die Kontrolle durch den Rechnungshof, die vorwiegend auf die Ordnungsmäßigkeit und (als Folge des inputorientierten Verfahrens der Aufstellung) weniger auf die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ausgerichtet ist. Aufgrund des Berichts des Rechnungshofes sowie des Rechnungsprüfungsausschusses des Parlaments wird von letzterem über die Entlastung der Regierung beschlossen. Mängel, die aus der Kurzfristigkeit der Budgetplanung einerseits, isolierten Entscheidungen der Gebietskörperschaften in einem föderativen Staat andererseits resultieren, sollen durch den zusammen mit dem Haushaltsplan dem Parlament zur Kenntnis zu bringenden, auch die Länderhaushalte einbeziehenden mittelfristigen Finanzplan behoben werden. Er reicht jedoch nur drei Jahre über den laufenden Haushaltsplan hinaus. Weitere kritische Punkte beim deutschen Budgetverfahren wie auch bei dem vieler anderer Länder sind v.a. die aus dem inputorientierten Vorgehen folgende mangelhafte Zielorientierung und die Tendenz zur Fortschreibung des Haushalts durch Erhöhung der Vorjahreswerte. Ein Reformversuch zur Behebung des ersten Mangels ist das Programmbudget. Das Beharren auf überkommenen Strukturen soll vermieden werden durch die in den USA diskutierten Projekte Sunset-Legislation (alle genehmigten Projekte laufen nach einem festgelegten Zeitraum aus) und Zero-Base-Budgeting (Notwendigkeit und Höhe jedes Haushaltsansatzes müssen in jeder Haushaltsperiode erneut begründet werden). Literatur: Piduch, A.E. (1988). Rump, B., Hansmeyer, K.-H. (1984)
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