Arzneimittelvereinbarung
In der Gesundheitswirtschaft:
Laut § 84 SGB V haben die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam und einheitlich zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln bis zum 30. November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung zu treffen.
Die Arzneimittelvereinbarung umfasst
• das Ausgabenvolumen
• Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichteten Maßnahmen
• Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens
Bei der jährlichen Anpassung des Ausgabenvolumens sind insbesondere zu berücksichtigen:
Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versicherten
KV-individuell
Veränderungen der Preise der Arznei- und Verbandmittel
Bundeseinheitlich
Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen
Bundeseinheitlich
Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschussses
Bundeseinheitlich
Einsatz innovativer Arzneimittel
Bundeseinheitlich
Veränderungen bei den Arzneimittelverordnung auf Grund von getroffenen Zielvereinbarungen
KV-individuell
Verlagerungseffekte zwischen den Leistungsbereichen
KV-individuell
Ausschöpfen von Wirtschaftlichkeitsreserven
KV-individuell
Historie:
Das Arznei- und Heilmittelbudget wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 für 1993 eingeführt. Gesetzlich definiert ist es als eine „Obergrenze für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel.“ Einschlägig für die Ermittlung der Höhe waren die entsprechenden Ausgaben in den Jahren 1991 und 1992. Seit dem 01. Januar 2002 sind Arznei- und Heilmittelbudgets für die Ärzte einer Region abgeschafft (siehe Arzneimittelbudget-Ablösegesetz ABAG). Ersetzt wurden sie durch Ausgabenvolumen sowie Zielvorgaben.
Zunächst wurden die Ausgabenvolumina für Arznei- und Heilmittel voneinander getrennt. Anstelle von Budgets treffen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den KVen regionale Arzneimittelvereinbarungen.
Zudem erhalten die Partner der Selbstverwaltung eine Reihe von Gestaltungsaufträgen: so müssen sie Maßnahmen bei einer etwaigen Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens im Rahmen der Gesamtverträge festlegen. Bei einer Unterschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens können die Gesamtverträge eine „Bonusregelung“ vorsehen.
Mit dem AVWG (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz) wurde die Bonus-Malus-Regelung zum 01.01.2007 eingeführt. Die Bonus-Malus-Regelung trifft den verordnenden Arzt direkt, wenn er definierte Tagestherapiekosten in bestimmten Indikationsgebieten überschreitet.
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