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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz

In der Gesundheitswirtschaft: Das „Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz – AVWG)“ ist das erste Kostendämpfungsgesetz der seit Herbst 2005 regierenden großen Koalition aus CDU/CSU und SPD. Es wurde vom Bundestag am 17. Februar 2006 verabschiedet. Danach rief der Bundesrat am 10. März 2006 den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat an, der jedoch keine Änderungsempfehlungen beschloss. Daraufhin verzichtete der Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. April 2006 auf einen Widerspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gegen das nicht zustimmungspflichtige Gesetz. Damit ist das AVWG mit einmonatiger Verzögerung am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Neben kostendämpfenden Vorschriften zur Arzneimittelversorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung enthält das Gesetz auch Vorschriften zur Minderung der Steigerungsrate für die Vergütungsvereinbarungen im Krankenhausbereich nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung sowie für die Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen. Besonders umstritten war jedoch die Einführung einer Malus-Bonus-Regelung für Vertragsärzte im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung. Das AVWG beinhaltet insbesondere folgende Neuregelungen: • Malus-Regelung für Vertragsärzte: Die individuelle Malus-Regelung für Vertragsärzte gilt bei Überschreiten der Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit, die sich bei wirtschaftlicher Verordnungsweise ergeben. Wenn die Durchschnittskosten um mehr als 10 bis zu 20 Prozent überschritten werden, muss der Vertragsarzt aus seinem Honorar einen Anteil von 20 Prozent ausgleichen. Bei einer Überschreitung von mehr als 20 bis zu 30 Prozent soll der Ausgleich 30 Prozent betragen, und bei einer höheren Überschreitung wird der zu zahlende Ausgleich auf 50 Prozent festgesetzt. • Bonus-Regelung: Die Bonus-Regelung sieht vor, dass die Krankenkassen bei einem Unterschreiten der Durchschnittskosten der von den Ärzten einer KV insgesamt verordneten Arzneimittel je definierter Dosiseinheit einen Bonus an die Kassenärztliche Vereinigung entrichten müssen. Die Höhe des Bonus ist zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen vertraglich zu vereinbaren. • Manipulationsfreie Praxissoftware: Den Vertragsärzten wird nunmehr vorgeschrieben, nur solche Praxissoftware einzusetzen, die dem Arzt einen „manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind, insbesondere Regelungen durch die Arzneimittelrichtlinie“, wie es in der Begründung zum Gesetz heißt. Die Zuständigkeit für die Zertifizierung dieser Programme soll bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) liegen, die diese Aufgabe bereits bisher für die Programme zur Honorarabrechnung wahrnimmt. Die inhaltlichen Vorgaben für eine manipulationsfreie Praxissoftware müssen KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren, und zwar bis Ende 2006, wie es nun ausdrücklich im Gesetzestext heißt. • Preisstopp für zwei Jahre: Für Arzneimittel, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wird für zwei Jahre ein Preisstopp verhängt; er betrifft die Zeit zwischen dem 1. April 2006 und dem 31. März 2008. Basis für die Berechnung der Preiserhöhungen ist der Preisstand am 1. November 2005. Umgesetzt wird der Preisstopp durch entsprechende Abschläge, die die GKV-Kassen in Höhe einer eventuellen Preiserhöhung für zu ihren Lasten verordnete Arzneimittel erhalten. Der Preisstopp gilt bei Festbetrags-Arzneimitteln nicht für Preiserhöhungen oberhalb des Festbetrages. Außerdem gilt er auch nicht für die Arzneimittel, die außerhalb des GKV-Systems verordnet werden. • Zehnprozentiger Preisabschlag für Generika: Für Generika (patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel) wird zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen ein genereller zehnprozentiger Preisabschlag auf den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer eingeführt. Preissenkungen nach Anfang 2007 senken den Preisabschlag, wenn der neue, niedrigere Preis mindestens 36 Monate gültig bleibt. • Verbot von Naturalrabatten: In das mit dem AVWG beschlossene Verbot der Gewährung von Naturalrabatten bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind nicht nur Apotheken, sondern auch Krankenhausapotheken einbezogen. • Volle Erstattung von Festbetrags-Arzneimitteln: Die Gesetzliche Krankenversicherung erhält die Möglichkeit, ihren Versicherten die Kosten für Festbetragsarzneimittel, deren Preis über dem Festbetrag liegt, in voller Höhe zu erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass die GKV-Kassen mit den Anbietern dieser Arzneimittel Rabattvereinbarungen abschließen, die die entstehenden Mehrkosten ausgleichen. • Verzicht auf Zuzahlung bei besonders preisgünstigen Arzneimitteln: Die Spitzenverbände der Kassen erhalten mit der Neuordnung das Recht, bei Festbetragsarzneimitteln, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, ganz auf Zuzahlungen zu verzichten. • Neudefinition des Begriffs der therapeutischen Verbesserung: Die Festbetragsbildung für patentgeschützte Arzneimittel wird konkretisiert. Eine therapeutische Verbesserung soll nach dem Entwurf dann vorliegen, wenn das Arzneimittel „einen therapierelevanten höheren Nutzen als andere Arzneimittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vorzuziehen ist“. • Senkung der Festbeträge in den Festbetragsgruppen 2 und 3: Zukünftig werden auch die Festbeträge in den Gruppen 2 und 3 nach den für die Gruppe 1 geltenden Regelungen festgelegt. Das bedeutet, dass zukünftig für die Festbetragsgruppen 2 und 3 deutlich niedrigere Festbeträge gebildet werden können. Konkret soll der Festbetrag den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten Preis und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. Zur Festbetragsgruppe 2 gehören Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen; die Festbetragsgruppe 3 umfasst Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen. • Entlassmedikation im Krankenhaus: Die Krankenhäuser sollen für die Entlassmedikation solche Arzneimittel verwenden, die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall und ohne Verweildauerverlängerung möglich ist. • Reduzierung des zulässigen Kostenanstiegs bei Krankenhäusern und den Verwaltungskosten der GKV: Die Neuregelung schreibt für die Jahre 2006 und 2007 niedrigere Steigerungsraten für die Vergütungsvereinbarungen im Krankenhausbereich nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung sowie für die Begrenzung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen vor.



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