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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Das GG legt die staatliche Grundordnung fest, indem es die Staatsform, die Aufgaben der Verfassungsorgane und die Rechtsstellung der Bürger regelt. Es ist in 15 Abschnitte gegliedert. Ihm ist eine Präambel vorangestellt. Das GG geht allen anderen deutschen Rechtsnormen vor.

Dass das am 24. Mai 1949 in Kraft getretene Grundgesetz nicht Verfassung genannt wurde, sollte den provisorischen Charakter angesichts der damals offenen deutschen Frage symbolisieren. Dabei sollte von Anfang an der provisorische Charakter aber nicht auf eine Unvollständigkeit der Inhalte hinweisen, sondern auf die Begrenzung des Geltungsbereichs (auf den westlichen Teil der Besatzungsmächte) und die Beschränkung seiner Geltungsdauer (mit Zielsetzung der deutschen Wiedervereinigung) mit dem Inkrafttreten einer gesamtdeutschen Verfassung.

Nach der Wiedervereinigung hat der inzwischen umformulierte Art. 146, wonach das GG seine Gültigkeit mit Inkrafttreten einer vom gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossenen Verfassung verliert, nicht mehr die ursprüngliche Bedeutung. Mit der Deutschen Einheit 1989 wurde nämlich nicht gemäß Art. 146 eine neue Verfassung ausgearbeitet und durch einen Volksentscheid legitimiert, sondern die DDR trat vielmehr gemäß Art. 23 der Bundesrepublik Deutschland bei und akzeptierte das Grundgesetz. Damit wurde die historische Chance einer Verfassungsgebung durch das Volk zu diesem Zeitpunkt umgangen. Das GG geht von einer mittelbaren Demokratie aus, darin findet sich keine Entscheidung für eine bestimmte Wirtschaftsordnung.

Geschichte des Grundgesetzes

Der Anstoß zur Ausarbeitung einer Verfassung ging nach Ende des Zweiten Weltkrieges von den drei westlichen Besatzungsmächten aus. Nachdem der Parlamentarische Rat von den damals elf Landtagen gewählt worden und am 1. September 1948 in Bonn zusammengetreten war, begann er mit der Ausarbeitung einer Verfassung. Die Entscheidung war den Ministerpräsidenten nicht leicht gefallen, schien es doch deutlich, dass eine gemeinsame Verfassung der drei westlichen Besatzungszonen die Teilung Deutschlands weiter zementieren würde. Als Grundlage der Beratungen diente der "Herrenchiemseer Verfassungsentwurf" einer Sachverständigenkommission. Am 8. Mai 1949 wurde das GG vom Plenum des Parlamentarischen Rates, dem 65 Abgeordnete der elf Landesparlamente angehörten, angenommen. Mit Ausnahme Bayerns stimmten alle Länderparlamente dem GG zu. Auch dort jedoch stimmte man ausdrücklich der Zugehörigkeit zum Bund zu.

Im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 schränkt das GG die Rechte des Bundespräsidenten deutlich zu Gunsten des Bundeskanzlers ein. Deutlich zugenommen haben auch die föderativen Elemente und die Position und Ausgestaltung der Justiz in staatskontrollierenden Positionen [mehr].

Aufbau

Das GG ist in 15 Abschnitte gegliedert, denen eine Präambel vorangestellt ist.

Abschnitt 1 (Art. 1-19): Darin sind die Grundrechte niedergelegt, die damit erstmals am Beginn einer deutschen Verfassung stehen.Abschnitt 2 (Art. 20-37): Dieser Abschnitt enthält Regelungen über die Staatsform und das Verhältnis von Bund und Ländern.Abschnitte 3 bis 6 (Art. 38-69): Sie sind den Verfassungsorganen Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident und Bundesregierung gewidmet.Abschnitt 7 (Art. 70-82): Er behandelt Zuständigkeiten und Normen der Gesetzgebung.Abschnitte 8 und 8a (Art. 83-91b): Sie folgen Bestimmungen über die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung und Gemeinschaftsaufgaben.Abschnitt 9 (Art. 92-104): Dieser ist der Rechtssprechung ist der gewidmet (Art. 92-104). Abschnitt 10 (Art. 104a-115): In ihm schließen sich Regelungen über das Finanzwesen an. Abschnitt 10a (Art. 115a-115l): In ihm schließen sich Regelungen des Verteidigungsfalls an. Abschnitt 11 (Art. 116-146): Dieser beinhaltet Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Zusammengenommen ist das Ergebnis eine rechts- und sozialstaatliche, föderalistische, parlamentarische Parteiendemokratie.

Änderungen des GG

Änderungen des GG bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit sowohl des Bundestages als auch des Bundesrates. Bestimmte GG-Änderungen, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder (Föderalismus) die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und 20 - also die Menschenwürde, Sozialstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Volkssouveränität und Widerstandsrecht - sind überhaupt nicht antastbar (Ewigkeitsgrundsatz des Art. 79).

Das GG für die Bundesrepublik Deutschland ist die rechtliche und politische Grundordnung und damit die Verfassung des deutschen Staates. Das Grundgesetz wird nicht explizit als Verfassung bezeichnet, weil es ursprünglich nicht als dauerhaftes und endgültiges Regelwerk vorgesehen war. Es galt 1949 zunächst nur für die westlichen Besatzungszonen. Erst die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 machte das Grundgesetz zur Verfassung des gesamten Deutschen Volkes. Das GG ist in drei große Bereiche aufgeteilt: Staatsstruktur-Prinzipien, also wichtige Bestimmungen über Aufbau und Aufgaben der Verfassungsorgane; Staatsaufbau wie die Staatsfinanzen, die Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern sowie das Verfahren der Gesetzgebung; Grundrechte. Die Staatsgewalt ist an sie als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Geltung weiter verstärkt. Eine Änderung des Grundgesetzes ist nur möglich, wenn es dafür eine Zwei-Drittel-Mehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat gibt.



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