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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Krankenhausapotheke

In der Gesundheitswirtschaft: Nach der Definition der Apothekenbetriebsordnung (§ 26 ApBetrO) handelt es sich bei der Krankenhausapotheke um die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt. Der Träger eines Krankenhauses darf eine Krankenhausapotheke nur betreiben, wenn er eine Erlaubnis hierzu hat. Diese ist ihm auf Antrag zu erteilen, wenn er die Anstellung eines Apothekers, der die entsprechenden Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, und die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist. Nach der neuesten Gesetzesänderung darf eine Krankenhausapotheke nicht mehr nur andere Krankenhäuser im gleichen oder in benachbarten Kreisen beliefern, sondern Krankenhäuser innerhalb der Europäischen Union, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt dürfen auch Apotheken aus dem EU-Ausland Krankenhäuser in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.. Dies sind eine vertragliche Regelung sowie die Genehmigung der zuständigen Behörde, die zu erteilen ist, wenn der Vertrag die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt (§ 14 Abs. 5 ApoG): 1. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden; 2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen; 3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung; 4. eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; 5. die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird; 6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses. Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. In der Gesundheitswirtschaft: hospital pharmacy Krankenhäusern kann nach dem Gesetz über das Apothekenwesen die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erteilt werden. Hauptaufgabe der Krankenhausapotheken ist die Arzneimittelversorgung der Stationen und Ambulanzen mit Arzneimitteln



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