Apothekengesetz
In der Gesundheitswirtschaft:
Das Apothekengesetz (ApoG) wurde am 20. August 1960 verabschiedet. Das Gesetz ist in fünf Abschnitte untergliedert, welche die Einzelheiten zum rechtmäßigen Betreiben einer Apotheke festlegen.
§ 1 Abs. 1 ApoG fordert, dass die Grundaufgabe der Apotheken darin besteht, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Änderungen des ApoG aus jüngerer Zeit:
• Die 2002 verabschiedete Neufassung des Apothekengesetzes hat es ermöglicht, dass Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen oder dort ambulant behandelt werden, Arzneimittel aus der Krankenhausapotheke bekommen können. Pflegeeinrichtungen dürfen jetzt mit öffentlichen und mit Krankenhausapotheken Verträge abschließen.
• Durch das GKV-Modernisierungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2004 der Versandhandel von Medikamenten erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Februar 2003, dass das bis dato geltende Verbot des Versandhandels mit Impfstoffen an Ärzte verfassungswidrig sei.
• Seit dem Jahr 2005 dürfen Apotheken aus allen EU-Ländern Krankenhäuser in Deutschland versorgen. Nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 29. April 2005 der Abschaffung des Regionalprinzips im Apothekengesetz zugestimmt. Damit soll der von der Europäischen Union geforderte freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Apothekenbereich ermöglicht werden.
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