Arzneimittelbudget-Ablösegesetz
In der Gesundheitswirtschaft:
Das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (kurz: Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz, ABAG 2001) änderte einige Paragraphen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und ersetzte damit die Regelungen zu den Arznei- und Heilmittelbudgets des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG 1992).
Bis zum Jahr 2000 gab es eine Ausgabenobergrenze für die veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel aller Vertragsärzte einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Diese Budgetierung war durch das GSG 1992 eingeführt worden, um die Krankenkassen-Beiträge zu stabilisieren. Bei Überschreitung der zwischen Krankenkassen und KVen vereinbarten Ausgabenobergrenze griff eine Kollektivhaftung der KVen in Form einer Verringerung der Gesamtvergütung der Ärzte einer KV in Relation zur Überschreitung des Budgets. Da sich der Kollektivregress nur schwierig umsetzen ließ und juristisch problematisch war, musste eine neue Lösung gefunden werden.
Das Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz ersetzt die Budgets durch Arzneimittel-Zielvereinbarungen, die sich auf Ausgabenvolumina beziehen. Diese Zielvereinbarungen werden zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen und müssen von den KVen umgesetzt werden. KVen und Kassen vereinbaren ein Ausgabenvolumen für Arzneimittel und Verbandmittel für ein Kalenderjahr im Voraus auf der Grundlage einer Bundesempfehlung, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung zuvor auf Bundesebene mit den Kassen vereinbart haben. Eine Zielvereinbarung soll dafür sorgen, dass das Ausgabenvolumen eingehalten wird. Dazu ermittelt die KV für die einzelne Kassenarztpraxis jeweils eine individuelle Richtgröße für das Verordnungsvolumen. Bei den Richtgrößen handelt es sich um statistische Durchschnittswerte zur Verordnung von Arzneimitteln pro Behandlungsfall (gemeint ist die Versorgung eines Patienten durch einen Arzt in einem Quartal). Für einzelne Facharztgruppen gelten außerdem spezifische Richtgrößen. Damit Ärzte ihre Richtwerte einhalten können, müssen Kassen und KVen sie über preisgünstige und verordnungsfähige Medikamente informieren und hinsichtlich deren therapeutischem Nutzen beraten.
Bei Überschreiten dieser Richtgröße durch den Kassenarzt berät ihn die KV zunächst im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise. Es sind aber auch Individualregresse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen möglich. Wenn ein Arzt mehr als 25 Prozent über dem Richtwert liegt, muss er den Krankenkassen die Mehrausgaben erstatten, wenn sie nicht ebenfalls durch Praxisbesonderheiten zu erklären sind. Die Existenz einer Praxis darf durch die Erstattung an die Kassen jedoch nicht gefährdet werden. Kassenärzte, die ihr Richtgrößenvolumen nicht überschreiten, können Bonuszahlungen erhalten.
Bei diesem Gesetz wird deutlich, dass eine individuelle Verantwortung des Arztes für die Qualität und Wirtschaftlichkeit seiner Verordnungstätigkeit stärker als bisher in den Vordergrund tritt.
Das Gesetz zielt auf die Steuerung (Begrenzung) der Arzneimittelausgaben und soll die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern.
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