Richtgrößen
In der Gesundheitswirtschaft:
prescription limits
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren jährlich, wie viel Geld aus der Gesamtvergütung den Vertragsärzten zur Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zur Verfügung gestellt wird. Damit die Vertragsärzte bei der Verordnung das vereinbarte Ausgabenvolumen nicht überschreiten, werden einheitliche arztgruppenspezifische Werte, sogenannte Richtgrößen, als Durchschnittswerte bestimmt, die das Volumen der jährlich je Vertragsarzt verordnungsfähigen Leistungen pro Versichertem festlegen.
Die Richtgrößen leiten den Vertragsarzt bei seinen Verordnungen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Richtgrößen dienen auch dazu, das individuelle Verordnungsverhalten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu kontrollieren: Überschreiten die Verordnungen eines Arztes die für ihn geltenden Richtgrößen um mehr als 25 Prozent, muss der Arzt den Mehraufwand erstatten, es sei denn, ihm gelingt der Nachweis ursächlicher Praxisbesonderheiten.
§§ 84, 106 SGB V
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