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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Praxisbesonderheiten

In der Gesundheitswirtschaft: können bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen vom Vertragsarzt geltend gemacht werden, um den Anschein zu widerlegen, er habe sich im Verhältnis zur vergleichbaren Fachgruppe bei Arzneimittelverordnungen offensichtlich unwirtschaftlich verhalten. Als Praxisbesonderheiten kommen nur solche Umstände in Betracht, die sich auf das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des geprüften Arztes auswirken und in Praxen der Fachgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind. Um Praxisbesonderheiten darzulegen, genügt es deshalb nicht, bestimmte Leistungen oder Verordnungen der geprüften Arztpraxis bloß als besonders kostenaufwendig herauszustellen. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, inwiefern sich die Praxis gerade in Bezug auf diese Merkmale im angeführten Sinn von anderen Praxen der Fachgruppen unterscheidet. Das Instrument der Praxisbesonderheiten ist durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte entwickelt worden. Anerkannt werden Praxisbesonderheiten z.B. aufgrund eines besonderen Patientenkreises, eines hohen Rentneranteils oder einer Anlaufpraxis,einer besonderen Praxislage (z.B. Landarztpraxis) odereiner bevorzugten Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden.Kann der Vertragsarzt Praxisbesonderheiten konkret darlegen, darf er für den entsprechenden Mehraufwand nicht in Regress genommen werden. Seitdem es auch für die Verordnung von Heilmitteln Richtgrößen gibt, können hierbei ebenfalls Praxisbesonderheiten geltend gemacht werden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz werden Praxisbesonderheiten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen stärker berücksichtigt. Die neu eingeführte Prüfstelle wird künftig die Grundsätze des Verfahrens der Anerkennung von Praxisbesonderheiten beschließen. Die Kosten für verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel, die durch gesetzlich bestimmte oder vorab anerkannte Praxisbesonderheiten bedingt sind, sollen vor der Einleitung eines Prüfverfahrens von den Verordnungskosten des Arztes abgezogen werden; der Arzt ist hierüber zu informieren. Weitere Praxisbesonderheiten ermittelt die Prüfungsstelle auf Antrag des Arztes, auch durch Vergleich mit den Diagnosen und Verordnungen in einzelnen Anwendungsbereichen der entsprechenden Fachgruppe. § 106 SGB V



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