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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sozialgericht

Vor dem Sozialgericht werden Streitigkeiten zwischen Bürgern und öffentlich-rechtlichen Institutionen entschieden. So kann sich der Bürger gegen einen Behördenbescheid wenden oder einen Anspruch auf staatliche Leistungen durchsetzen. Das Sozialgericht befasst sich mit Angelegenheiten, die die soziale Sicherheit betreffen.

Für Klagen vor dem Sozialgericht gelten vereinfachte Verfahrensregeln, die die Durchsetzung der Rechte erleichtern sollen. Das Sozialgericht ist nahezu für alle Bereiche des Sozialsystems in Deutschland zuständig. Ausgenommen sind Streitigkeiten um die Sozialhilfe. Sie werden vor dem allgemeinen Verwaltungsgericht entschieden.

Folgende Bereiche öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte:

  • Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung,
  • der Rentenversicherung von Arbeitern und Angestellten, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung,
  • der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Streitigkeiten in Sachen des Kindergeld- und Erziehungsgeldrechts,
  • des Blinden- und Schwerbehindertenrechts,
  • und Angelegenheiten des Opferentschädigungsgesetzes, des Bundesseuchen- und Häftlingsgesetzes sowie Angelegenheiten von Kriegsopfern, Soldaten und Zivildienstleistenden und Angelegenheiten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz.

Das sozialgerichtliche Verfahren

Hat eine Verwaltungsbehörde über einen Antrag entschieden, mit dem der Antragsteller nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden. Das Sozialgericht hält den Versicherten und Versorgungsberechtigten den Rechtsweg für die Durchsetzung ihrer Ansprüche offen. Das Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Gesetzgeber besonders klägerfreundlich gestaltet. Die Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche soll so einfach wie möglich erfolgen. Ein erstes Entgegenkommen der Justiz ist die Nähe zum Kläger. Zuständig ist das Sozialgericht, das dem Wohnort des Klägers am nächsten liegt. Außerdem wird weitestgehend auf besondere Formvorschriften im Verfahren verzichtet. Grundsätzlich kann jeder Kläger vor dem Sozialgericht seinen Prozess ohne Rechtsanwalt alleine führen. Durch ein formloses Schreiben oder persönliche Vorsprache kann er selbst Klage erheben. Sie wird dann als Niederschrift aufgenommen. Selbstverständlich kann auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes oder zugelassenen Rechtsbeistandes in Anspruch genommen werden. Auch Gewerkschaften oder andere sozial- oder berufspolitischen Verbände können ihre Mitglieder bei der Prozessführung unterstützen. Die Bibliotheken der Sozialgerichte stehen den Prozessbeteiligten offen.

Nach der Klage muss die Antragstellung und die Klagebegründung erfolgen. Darin muss der Kläger angeben, was er mit der Klage erreichen will.

Das Gericht bleibt nach der Klageerhebung Herr des Verfahrens und ist verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, dass alle bedeutenden Tatsachen und Umstände der Klage aufgeklärt werden. Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält und holt Auskünfte von den Stellen ein, die in der Klagebegründung benannt wurden. Wenn es das Gericht für notwendig hält, kann ein neutraler Sachverständiger, zum Beispiel ein Arzt, beauftragt werden, ein Gutachten zu erstellen. Das Gericht ist auch Vermittler zwischen Kläger und Beklagtem. Alle Schreiben, die der Kläger an das Gericht sendet werden auch dem Beklagten zugeleitet und umgekehrt.

Das Verfahren vor den Sozialgerichten einschließlich aller erforderlichen Gutachten ist für den Bürger generell kostenlos. Die Kosten der beklagten Behörde müssen auch dann nicht erstattet werden, wenn der Kläger den Prozess verliert. Dann muss der Kläger allerdings die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes zahlen. Personen mit geringem Einkommen kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Öffentliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben eine Gebühr zu entrichten, auch wenn die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgeht.

Gegen die Entscheidung kann Revision beim Landessozialgericht eingelegt werden. Als oberster Gerichtshof entscheidet endgültig das Bundessozialgericht, bei dem sich der Kläger von einem Anwalt vertreten lassen muss.



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