Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz
In der Gesundheitswirtschaft:
Das Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetz (AABG) ist im Februar 2002 in Kraft getreten. Im Zuge dieses AABG trat unter anderem auch die Regelung zu Aut idem in Kraft.
Das AABG sah des weiteren eine Solidarzahlung der forschenden Pharmaunternehmen in Höhe von 200 Millionen Euro im Jahr 2002 vor, hierfür verzichtete die Bundesregierung auf einen Preisnachlass in Höhe von vier Prozent auf Arzneimittel, die nicht der Regelung für Festbeträge unterlagen. Außerdem wurde der Apothekenrabatt für die Jahre 2002 und 2003 von fünf auf sechs Prozent erhöht. Ferner sollte der (damalige) Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss) für Arzneimittel mit vergleichbaren Wirkstoffen oder vergleichbaren therapeutischen Wirkungen eine Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses vornehmen und entsprechende Verordnungsempfehlungen aussprechen.
Des Weiteren hielt das AABG Krankenhäuser dazu an, die Entlassungsmedikation (§ 115c SGB V) wirkstoffbezogen auszustellen sowie wirtschaftliche Alternativvorschläge für die ambulante Therapie zu geben, um ein besseres Zusammenspiel von stationärer und ambulanter Versorgung zu gewährleisten.
In der Fachliteratur wurde das maximale Einsparvolumen durch das AABG insgesamt mit 1,2 Milliarden Euro angegeben. Es wurde davon ausgegangen, dass nach den erforderlichen Vorarbeiten des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen davon rund ein Viertel als realisierbare Einsparung veranschlagt werden kann.
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