Arzneimittelabgabe
In der Gesundheitswirtschaft:
drug dispensation
Die Apotheken sind zur wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet. Dies umfasst die Pflicht zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels im Fall einer Verordnung nach der Aut-idem-Regelung und die Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen, d.h. vorbehaltlich einer anders lautenden Verordnung die jeweils kleinste Packungsgröße.
Nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz(GKV-WSG) ist die Ersetzung dabei grundsätzlich durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen einen Arzneimittel-Rabattvertrag nach § 130 a Abs. 8 SGB V abgeschlossen hat. Besteht keine solche Vereinbarung, hat die Apotheke eines der drei jeweils preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Durch das GKV-WSG wird die Abgabe von Einzelmengen bzw. einzelnen Tabletten durch Auseinzelung erleichtert.
§ 129 SGB V
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