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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rabattvertrag

In der Gesundheitswirtschaft: Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz im November 2002 mit dem neu eingeführten § 130a Abs. 8 SGB V wurden den pharmazeutischen Unternehmen und den Krankenkassen oder ihren Verbänden die Möglichkeit eröffnet, Rabatte für abgegebene Arzneimittel zu vereinbaren. Dabei kann ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden. Der „Vorreiter“ zu den Rabattverträgen im großen Stil war die Barmer Ersatzkasse, die für ihren bundesweit geltenden Hausarztvertrag zahlreiche Rabattverträge mit Generikaherstellern abgeschlossen hat. Rabattverträge haben die politische Intention, die Arzneimittelausgaben zu senken. Bislang waren jedoch die Rabattverträge nicht von Erfolg begleitet. Vielfach fehlte ein Anreiz für die verordnenden Ärzte, die rabattierten Arzneimittel zu verordnen bzw. seitens der Apotheken, die rabattierten Arzneimittel abzugeben. Auch wenn die vertraglichen Lösungen wie der Hausarztvertrag der Barmer oder die Kooperationsvereinbarungen der AOK Berlin und Baden-Württemberg finanzielle Anreize für die Ärzte setzten (Beratungshonorar für Ärzte bzgl. der Umstellung für Patienten, Beteiligung der Ärzte an den Einsparungen), war die erzielte Einsparung bei den Krankenkassen sehr gering. Diese Problematik erkannte auch die Politik und setzte nun im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, neue „Anreize“ für Ärzte, Apotheken, Krankenkassen und die pharmazeutische Industrie, um die Wirksamkeit von Rabattverträgen zu verbessern. Folgende Regelungen wurden im vergangenen Gesetzgebungsverfahren implementiert: • Vertragsärzte, die Rabattarzneimittel verordnen, sind insofern von der Malus-Regelung und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgeschlossen • Apotheker sind verpflichtet, im Rahmen der Arzneimittel-Substitution die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Rabattarzneimittel vorzunehmen • In der Integrierten Versorgung soll die Arzneimittelversorgung durch Rabattarzneimittel erfolgen • Die Krankenkassen können die Zuzahlung für Rabattarzneimittel halbieren oder sogar aufheben. Inzwischen haben zahlreiche Krankenkassen (AOK, Techniker Krankenkasse, Deutsche BKK etc.) und Krankenkassenverbände (VdAK) Rabattverträge mit Generika-Herstellern abgeschlossen, z. T. über das Gesamtportfolio des Generika-Herstellers. Damit die zahlreichen Rabattverträge wirken können, müssen die Ärzte nur wirkstoffbezogen verordnen (d. h. aut idem zulassen). Dazu können die verordnenden Ärzte jedoch nicht gezwungen werden. Zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen informieren ihre Vertragsärzte jedoch bereits mit der Aufforderung, nur noch wirkstoffbezogen zu verordnen, um damit zur Senkung der Arzneimittelausgaben beizutragen. Es wird davon ausgegangen, dass durch die mit dem GKV-WSG implementierten Anreize für die Ärzte und Apotheker weitere Rabattverträge mit den Krankenkassen folgen werden. Rabattverträge für die Arzneimittelversorgung sind kein Novum in den Gesundheitssystemen. Bereits seit 1990 sind Rabattverträge Voraussetzung für die Versorgung von Medicaid-Patienten in den USA. 550 pharmazeutische Unternehmen nehmen an diesem Programm teil, in dem die innovativen Arzneimittel 15 Prozent billiger als der durchschnittliche Herstellerpreis und die generischen Arzneimittel 11 Prozent billiger als der durchschnittliche Herstellerpreis sind. Zusätzlich haben die Hersteller die Möglichkeit, mit den Krankenkassen Rabattverträge für Produkte abzuschließen, deren Herstellerabgabepreise über einen festgesetzten Festbetrag liegen. In manchen Fällen senken die pharmazeutischen Unternehmen ihre Herstellerabgabepreise nicht auf den Festbetrag. Damit müssen die Patienten, wenn sie das Medikament verordnet bekommen, die Differenz zwischen Festbetrag und Herstellerabgabepreis aufzahlen. Der pharmazeutische Unternehmer kann dieses Problem durch einen Rabattvertrag mit den Krankenkassen lösen. Dadurch entsteht für den Versicherten keine zusätzlichen Mehrkosten.



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