Aut idem
In der Gesundheitswirtschaft:
„Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Im Apothekenrecht wird damit die Möglichkeit des Apothekers beschrieben, statt eines vom Arzt verordneten Arzneimittels ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat an den Patienten abzugeben. Apotheker können ein vom Arzt verordnetes Medikament gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches, kostengünstigeres Arzneimittel austauschen und dem Kunden aushändigen, sofern der Arzt die Substitution nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das Präparat muss in Wirkungsstärke und Packungsgröße mit dem verordneten Arzneimittel identisch und für das gleiche Krankheitsbild zugelassen sein sowie die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform haben (zum Beispiel Tabletten / Dragees).
Am 23. Februar 2002 ist das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) in Kraft getreten. Die Aut-idem-Regelung erfuhr im Zuge dieses AABG ab 1. Juli 2002 faktisch ihre Anwendung.
Die ursprüngliche Funktion des Rezeptzusatzes (Aut idem) diente dem Zweck, die rasche Versorgung eines Patienten mit Medikamenten auch dann sicherzustellen, wenn das im Rezept namentlich genannte Medikament in der Apotheke nicht vorrätig ist. Der Zusatz „Aut idem“ erlaubt es dem Apotheker in diesem Fall, dem Patienten anstelle des genannten ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament auszuhändigen. Auf einem Rezeptformular für Kassenpatienten dürfen bis zu drei Arzneimittel stehen. Am linken Rand enthält es untereinander drei „Aut idem Kästchen“, die der verschreibende Arzt ankreuzen kann. Um nicht bundesweit neue Rezeptformulare drucken zu müssen, wurde die Bedeutung des „Aut idem Kästchens“ per Gesetz umgedreht. Nunmehr bedeutet ein Kreuzchen in diesem Kasten nicht mehr, dass auch ein anderes gleichwertiges Medikament vom Apotheker abgegeben werden kann, sondern dass kein anderes (billigeres oder teureres) Medikament gegeben werden darf.
Der zunehmende Zwang zur Kostensenkung im Gesundheitswesen führte dazu, dass der Rezeptzusatz bei Medikamentenverordnungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine zusätzliche Funktion erhielt: Apotheken sind nunmehr bei der Abgabe ärztlich verordneter Medikamente verpflichtet, ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt auf dem Rezept nur die Wirkstoffbezeichnung angegeben hat. Falls der Arzt namentlich ein Arzneimittel verschrieben, jedoch die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Medikament nicht durch Kennzeichnung auf dem Rezept ausgeschlossen hat, so muss der Apotheker ebenfalls das preisgünstigere Mittel abgeben. Eine Substitution, d. h. ein Austausch durch Apotheken ist grundsätzlich nicht erlaubt, sofern der Arzt bereits ein preiswertes Arzneimittel auf Rezept verordnet hat.
Hat der Arzt die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zugelassen, dann müssen die Apotheken ein preisgünstiges Arzneimittel abgeben. Dies berechnete sich bis vor dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG 2004) nach dem so genannten unteren Preisdrittel: Der Preis des verordneten Arzneimittels durfte das untere Drittel des Abstands zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten und der drei höchsten Preise wirkstoffgleicher Arzneimittel (obere Preislinie des unteren Preisdrittels) nicht übersteigen. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde diese Regelung vereinfacht: Zum 1. April 2004 traten Festbeträge für Gruppen mit wirkstoffgleichen Arzneimitteln im unteren Preisdrittel in Kraft. Dies bedeutet, dass der Apotheker bis zur Festbetragsgrenze substituieren kann.
Danach wird der Apotheker verpflichtet, ein vom Vertragsarzt verordnetes Arzneimittel durch ein Wirkstoffgleiches zu ersetzen. Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass das vom Apotheker abgegebene Präparat für die gleiche Indikation zugelassen ist wie das zunächst verordnete; unabhängig davon, welche Erkrankung der jeweilige Patient hat. Alleine daran scheitert die Substitution in vielen Fällen, da sich vor allem Generika in den zugelassenen Indikationen häufig von den Originalpräparaten unterscheiden.
Eine generelle Aut-idem-Regelung wird bereits in etlichen anderen Ländern, darunter Frankreich und die Schweiz, praktiziert.
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