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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Festbeträge für Arzneimittel

In der Gesundheitswirtschaft: reference prices for drugs Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel: Übersteigt der Preis des Arzneimittels den Festbetrag, muss der Versicherte die Mehrkosten selber tragen. Das Festbetragssystem ist mit dem Gesundheitsreform-Gesetz eingeführt worden, um dem expansiven Anstieg der Arzneimittelausgaben durch einen intensivierten Preiswettbewerb zu begegnen. Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt: Erste Stufe: Gruppenbildung Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Arzneimittel-Richtlinien zunächst Arzneimittelgruppen fest, für die Festbeträge festgesetzt werden können. Dies sind Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen (Gruppe 1),mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (Gruppe 2) undmit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Gruppe 3).Um den Preiswettbewerb zwischen patentgeschützten Arzneimitteln der gleichen Wirkstoffklasse anzuregen, führt das GKV-Modernisierungsgesetz Festbetragsregelungen auch für patentgeschützte Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (Festbetragsgruppe 2) ein. Von dieser neuen Festbetragsregelung ausgenommen bleiben z.B. Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bewirken. Hierüber soll der Anreiz zur Entwicklung von innovativen Arzneimitteln erhalten bleiben. Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und die Vertretungen der Apotheker haben bei der Gruppenbildung Anhörungsrechte. Zweite Stufe: Festbetragsfestsetzung Der jeweilige Festbetrag wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich festgesetzt. Die Festbeträge sollen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten,Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen,einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen undsich an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten.Im Festbetrags-Anpassungsgesetz vom 27. Juli 2001 wurde das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsminister bis 31. Dezember 2003 einmalig die Werte per Rechtsverordnung zu bestimmen. Seit dem 1. Januar 2004 sind die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Gemeinsame Bundesausschuss wieder für die Gruppenbildung und Festbetragsfestsetzung zuständig. In der Vergangenheit hatten die zivilgerichtliche Rechtsprechung und das Bundeskartellamt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festbetragsverfahrens geäußert. Bereits Ende 2002 bestätigte das Bundesverfassungsgericht dann das bisherige Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2004 führte zur abschließenden Klarstellung, dass die Festlegung von Höchstpreisen für Arzneimittel durch die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland nicht gegen EU-Recht verstößt und bestätigt damit die Rechtmäßigkeit des Festbetragsfestsetzungsverfahrens. Mit dem am 1. Mai 2006 in Kraft getretenen Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz(AVWG) werden die Festbeträge insgesamt abgesenkt.Das AVWG hat das Festbetragssystem neu justiert. Die Festbeträge in den Gruppen 2 und 3 werden künftig genau wie Arzneien der Gruppe 1 im unteren Preisdrittel der Produkte angesetzt. Bisher wurden sie als gewichteter Durchschnittspreis aller Arzneimittel der Gruppe ermittelt. Damit gingen auch hochpreisige Produkte in die Berechnung mit ein. §§ 35, 35 a SGB V Zuzahlungen



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