Festbeträge für Hilfsmittel
In der Gesundheitswirtschaft:
reference prices for therapeutic appliances
sollen wie Festbeträge für Arzneimittel Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen und einen Preiswettbewerb auslösen. Das mit dem GKV-Modernisierungsgesetz modifizierte Festsetzungsverfahren verläuft in einem zweistufigen Verfahren: Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich Gruppen festbetragsfähiger Hilfsmittel, z.B. Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sowie Einlagen.
In der zweiten Stufe entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen, in welcher Höhe Festbeträge festgesetzt werden. Zum 1. Januar 2005 traten zum ersten Mal bundeseinheitliche Festbeträge in Kraft. Vorher wurden die Festbeträge auf Landesebene festgelegt. Sowohl hinsichtlich der Gruppenbildung als auch der Festbetragsfestsetzung sind die Verbände der Leistungserbringer anzuhören. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz regelt, dass bei der Zusammenfassung in ihrer Funktion gleichartiger und gleichwertiger Hilfsmittel das Hilfsmittelverzeichnis berücksichtigt wird.
§ 36 SGB V
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
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