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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Allgemeine Ortskrankenkasse

In der Gesundheitswirtschaft: ist eine der insgesamt sieben Kassenarten der Gesetzlichen Krankenversicherung, die in § 4 Krankenkassen des SGB V normiert werden: (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Ersatzkassen. Die geschichtlichen Wurzeln der Allgemeinen Ortskrankenkassen gehen bis vor die Einführung der verpflichtenden Krankenkassen in Deutschland im Jahr 1883 zurück. Die Ortskrankenkassen sind traditionell wie auch heute nach Regionen gegliedert (§ 143 SGB V), haben aber das Recht zum Zusammenschluss bis auf die Landesebene und auch über Ländergrenzen hinweg erhalten, um auf diese Weise zu wirtschaftlich leistungsfähigeren Organisationseinheiten zu kommen. Von diesem Recht haben die Allgemeinen Ortskrankenkassen intensiv Gebrauch gemacht: Ihre Zahl ist von 269 (Anfang 1993) auf 15 (1. Januar 2008) gesunken. Bis auf die AOK Westfalen-Lippe sowie die über Ländergrenzen hinweg zusammengeschlossenen AOK Rheinland/Hamburg sowie die AOK Plus (Sachsen/Thüringen) sind die Regionalgebiete der übrigen 12 Allgemeinen Ortskrankenkassen mit den jeweiligen Bundesländern deckungsgleich. Die 15 Allgemeinen Ortskrankenkassen bilden gemeinsam den AOK-Bundesverband. Durch die rechtlichen Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) verliert der AOK-Bundesverband zum 31.12.2008 seinen bis dahin geltenden Status als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die AOK-Landesverbände haben im Sommer 2008 beschlossen, den AOK-Bundesverband ab Anfang 2009 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fortzuführen. Die AOKs sind – wie alle anderen Gesetzlichen Krankenkassen auch – Körperschaften des öffentlichen Rechts: Sie werden auf Grund von gesetzlichen Vorschriften errichtet, und ihre öffentlichen Aufgaben werden durch Gesetze bestimmt. Außerdem unterliegen sie der Aufsicht des Staates. Gleichzeitig sind sie jedoch nicht unmittelbare, sondern mittelbare Staatsverwaltung, weil sie im Rahmen ihres gesetzlich bestimmten öffentlichen Auftrages die Möglichkeit zur Selbstverwaltung und zur Gestaltung haben. Die AOK gehört zu den Primär- oder Pflichtkassen: Ursprünglich war die regional jeweils zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse die Regelkrankenkasse, bei der jeder Arbeitnehmer, der der Krankenversicherungspflicht unterlag, pflichtversichert wurde, wenn er nicht das Recht hatte, sich in einer anderen Primär-Kassenart zu versichern. Diese Primärzuständigkeit endete 1996 mit der Einführung der freien Kassenwahl, die – ebenso wie die mit der freien Kassenwahl direkt in Verbindung stehende Einführung des Risikostrukturausgleichs zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen ab 1994 – bereits durch das 1992 verabschiedete und in weiten Teilen am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz bestimmt wurde. Seither können Allgemeine Ortskrankenkassen auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden wegen Unwirtschaftlichkeit geschlossen werden. Hierzu bestimmt § 146a SGB V: Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die 15 Allgemeinen Ortskrankenkassen hatten im Juni 2008 zusammen 17,53 Millionen Mitglieder und sind damit nach wie vor die mitgliederstärkste Kassenart innerhalb der GKV mit einem Marktanteil von rund 34,5 Prozent. Außerdem gibt es in den 15 AOKs insgesamt 6,413 Millionen mitversicherte Familienangehörige.



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