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Krankenversicherungspflicht

In der Gesundheitswirtschaft: Gesetzlich normierte Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung. In Deutschland gibt es zwar immer schon eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, die jedoch nicht als generelle Versicherungspflicht für Jedermann ausgelegt war. In der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung galt vielmehr bis zum Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) am 1. April 2007: Ein Arbeiter oder Angestellter ist nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese Grenze überschreitet, ist der Arbeiter oder Angestellte in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann, ob er in der GKV bleibt oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt. Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze gab es keine Versicherungspflicht. Mit dem GKV-WSG wurde nun eine generelle Krankenversicherungspflicht eingeführt. Danach müssen sich ab dem 1. April 2007 Personen ohne Versicherungsschutz, die früher in der GKV versichert waren, in der GKV versichern. Ab dem 1. Januar 2009 besteht dann für alle Inländer Krankenversicherungspflicht. Personen ohne Versicherungsschutz, die dem System der PKV zuzuordnen sind, müssen sich dort versichern. Die privaten Versicherungen müssen diese Personen zu einem Basistarif ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse aufnehmen.



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