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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Basistarif

In der Gesundheitswirtschaft: Spezieller, branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung, der nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) von allen PKV-Unternehmen ab dem 1. Januar 2009 angeboten werden muss. Die Vertragsleistungen des Basistarifs müssen hinsichtlich Art, Umfang und Höhe den Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein, wobei ein Selbstbehalt des Versicherten bis zu einem Betrag in Höhe von 1.200 Euro unter Reduktion des Monatsbeitrages möglich ist. Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Finanzschwache Versicherte zahlen für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit nur den halben Beitragssatz. Grundsätzlich sind die Versicherer verpflichtet, jeden Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif anzunehmen (Kontrahierungszwang). Den Versicherten steht es offen, in andere Tarife unter Anrechnung der aus ihrem Altvertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung (Portabilität) zu wechseln. Soll in den Basistarif gewechselt werden, besteht diese Mitnahmemöglichkeit nur in den Fällen, in denen die Versicherungsverträge vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen und bis zum 30. Juni 2009 gekündigt worden sind. Bei einem Wechsel in Tarife mit höherem Leistungsumfang kann der Versicherer für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag oder eine angemessene Wartezeit verlangen Bei Empfängern von Sozialhilfe oder ALG II finanziert der Staat den Basistarif. Etwaige Zusatzversicherungen der Bedürftigen sind ruhend zu stellen. Sobald der Versicherte wieder solvent ist, kann er seinen alten Versicherungsschutz in vollem Umfang wieder aufleben lassen. Die Versorgung der im Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten Leistungen ist durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sicherzustellen. Grundsätzlich werden diese Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 SGB V nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vergütet. Die Vergütung erfolgt maximal bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der GOÄ, abhängig von der durchgeführten Leistung, bzw. bis zum Zweifachen des Gebührensatzes der GOZ. Diese Vergütungsbestimmungen können jedoch in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend geregelt werden. In der Gesundheitswirtschaft: base rateDas GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht vor, dass in der privaten Krankenversicherung (PKV) zum 1. Januar 2009 ein Basistarif eingeführt wird, der den bisherigen Standardtarif ersetzt. Das Leistungsangebot dieses Tarifes ist in Art, Umfang und Höhe dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar. Es besteht Kontrahierungszwang. Ausschlaggebend für die Beitragshöhe sind das Eintrittsalter und Geschlecht, nicht der Gesundheitsstatus des Versicherungsnehmers; Risikozuschläge gibt es nicht. Der Höchstbeitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Wenn die Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende auslöst, ist sie für die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu ermäßigen. Die Versorgung von Versicherten im Basistarif wird über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung über bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), davon kann vertraglich abgewichen werden. Wer ab dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließt, kann künftig in den Basistarif eines beliebigen Versicherungsunternehmens wechseln. Sofern der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, kann bei Wechsel bzw. Kündigung des Vertrages ein Vertragsabschluss im Basistarif nur im ersten Halbjahr 2009 erfolgen. Freiwillig Versicherte Mitglieder der GKV können grundsätzlich im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif der PKV wechseln oder innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit, z.Basistarif dem Ende der Versicherungspflicht durch Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze. § 178a Versicherungsvertragsgesetz Siehe auch Gebührenordnungen, Altersrückstellungen



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