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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei Privatpatienten. Die GOÄ legt fest, dass ein Arzt nur Leistungen abrechnen darf, die aus medizinischer Sicht zur Versorgung des Patienten notwendig und erforderlich sind. Geht die Versorgung über das notwendige Maß hinaus, darf der Arzt die Leistungen nur berechnen, wenn der Patient dies ausdrücklich verlangt. Die Gebühren dürfen bei Privatpatienten um das 2,3fache höher liegen als bei Kassenpatienten, deren Behandlung nach den Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet wird. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 3,5fachen Satz ist nur zulässig, wenn der Arzt dies schriftlich begründet. Die Höhe des Honorars hängt vom Schwierigkeitsgrad der Behandlung und vom notwendigen Zeitaufwand ab. Auch die Schwere der Krankheit fließt in die Honorarberechnung mit ein. Die Paragraphen der GOÄ behandeln unter anderem die Bereiche Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Geburtshilfe und Gynäkologie, Augen, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Urologie, Chirurgie sowie Orthopädie. Die GOÄ wurde als Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung erlassen und am 12. November 1982 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1522) veröffentlicht. Sie wurde zuletzt geändert zum 23. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861 ff.). Im Rahmen der privaten Kostenerstattung können Ärzte auch Leistungen bei gesetzlich Versicherten über die GOÄ abrechnen. Die entsprechende Ordnung der Zahnärzte ist die Gebührenordnung-Zahnärzte (GOZ). Die Gebührenordnung für Ärzte finden Sie im Internet als pdf-Datei unter www.aerztekammer-bw.de.
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